Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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9. Hilfsteile sind an den Laufgewichten nur zulässig, soweit sie die Siche- 
rung der richtigen Stellung der Laufgewichte, die Ausführung der Wägung und 
die Feststellung des Wägungsergebnisses bezwecken und auf letzteres ohne Ein- 
fluß sind. 
10. Die Laufgewichte müssen so geführt sein, daß sie nicht schlottern. 
Vorhandene Klemmschrauben sollen nicht abnehmbar sein. Befestigungsschrauben 
sowie alle sonstigen an Laufgewichten befestigten Teile dürfen nicht abnehmbar 
sein, oder sie müssen durch Stempelung gegen Abnahme gesichert werden können. 
92. 
Einfache Balkenwagen mit Laufgewicht und Skale (§ 87, 6) 
Außer den Bestimmungen des § 91 gelten noch die folgenden: 
1. Wagen dieser Art, bei denen das Laufgewicht mittels eines Gehänges 
auf einer Stahlschneide ruht, dürfen nur ein Laufgewicht haben. Die Schneide 
soll auf beiden Seiten einer entlang der Skale zu verschiebenden Hülse vorstehen, 
von der das Laufgewicht nicht abnehmbar sein darf. Sie kann in zwei getrennten 
Teilen an den Seitenflächen der Hülse oder in einem Stücke auf dieser ange- 
bracht sein und muß in der durch die Mittelschneide der Wage und die End- 
schneide des Lastarms gehenden Ebene liegen. 
2. Ist die Hülse abnehmbar, so muß ihr Gewicht mit Einschluß des Ge- 
hänges und des Laufgewichts nach Kilogramm unter Beifügung von kg auf 
der Hülse oder auf dem Laufgewicht deutlich und untrennbar angegeben sein. 
Das wahre Gewicht darf von dem angegebenen Gewicht um nicht mehr als ein 
Tausendstel seines Betrags abweichen. 
3. Die Hülse darf für jede Skale nur eine Ablesungsmarke, und wenn 
sie abnehmbar ist, überhaupt nur eine Marke enthalten. 
4. Ist eine abnehmbare Wageschale oder eine andere abnehmbare Anhänge- 
vorrichtung für die Last vorhanden, so muß ihr Gewicht mit Einschluß der Ketten 
und Osen sowie des Gehänges, wenn auch dieses abnehmbar ist, nach Kilogramm 
unter Beifügung von kg an geeigneter Stelle der Vorrichtung deutlich und 
untrennbar angegeben sein. Vorrichtungen dieser Art dürfen nur aus Metall 
hergestellt sein, ihr wahres Gewicht darf von dem angegebenen Gewicht um nicht 
mehr als ein Tausendstel seines Betrags abweichen. 
5. Eine Reguliereinrichtung ist bei einfachen Balkenwagen mit Laufgewicht 
und Skale nur zulässig, wenn die Skale selbst als Laufgewicht dient. 
6. Bei einfachen Balkenwagen mit einem Laufgewichte (6 92 Nr. 1) darf 
die Skale keine Einschnitte haben, bei Wagen mit mehreren Laufgewichten muß 
die Hauptskale mit Einschnitten (§91 Nr. 3) und das Hauptlaufgewicht mit 
einer Einfallvorrichtung versehen sein.
	        
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