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9. Hilfsteile sind an den Laufgewichten nur zulässig, soweit sie die Siche-
rung der richtigen Stellung der Laufgewichte, die Ausführung der Wägung und
die Feststellung des Wägungsergebnisses bezwecken und auf letzteres ohne Ein-
fluß sind.
10. Die Laufgewichte müssen so geführt sein, daß sie nicht schlottern.
Vorhandene Klemmschrauben sollen nicht abnehmbar sein. Befestigungsschrauben
sowie alle sonstigen an Laufgewichten befestigten Teile dürfen nicht abnehmbar
sein, oder sie müssen durch Stempelung gegen Abnahme gesichert werden können.
92.
Einfache Balkenwagen mit Laufgewicht und Skale (§ 87, 6)
Außer den Bestimmungen des § 91 gelten noch die folgenden:
1. Wagen dieser Art, bei denen das Laufgewicht mittels eines Gehänges
auf einer Stahlschneide ruht, dürfen nur ein Laufgewicht haben. Die Schneide
soll auf beiden Seiten einer entlang der Skale zu verschiebenden Hülse vorstehen,
von der das Laufgewicht nicht abnehmbar sein darf. Sie kann in zwei getrennten
Teilen an den Seitenflächen der Hülse oder in einem Stücke auf dieser ange-
bracht sein und muß in der durch die Mittelschneide der Wage und die End-
schneide des Lastarms gehenden Ebene liegen.
2. Ist die Hülse abnehmbar, so muß ihr Gewicht mit Einschluß des Ge-
hänges und des Laufgewichts nach Kilogramm unter Beifügung von kg auf
der Hülse oder auf dem Laufgewicht deutlich und untrennbar angegeben sein.
Das wahre Gewicht darf von dem angegebenen Gewicht um nicht mehr als ein
Tausendstel seines Betrags abweichen.
3. Die Hülse darf für jede Skale nur eine Ablesungsmarke, und wenn
sie abnehmbar ist, überhaupt nur eine Marke enthalten.
4. Ist eine abnehmbare Wageschale oder eine andere abnehmbare Anhänge-
vorrichtung für die Last vorhanden, so muß ihr Gewicht mit Einschluß der Ketten
und Osen sowie des Gehänges, wenn auch dieses abnehmbar ist, nach Kilogramm
unter Beifügung von kg an geeigneter Stelle der Vorrichtung deutlich und
untrennbar angegeben sein. Vorrichtungen dieser Art dürfen nur aus Metall
hergestellt sein, ihr wahres Gewicht darf von dem angegebenen Gewicht um nicht
mehr als ein Tausendstel seines Betrags abweichen.
5. Eine Reguliereinrichtung ist bei einfachen Balkenwagen mit Laufgewicht
und Skale nur zulässig, wenn die Skale selbst als Laufgewicht dient.
6. Bei einfachen Balkenwagen mit einem Laufgewichte (6 92 Nr. 1) darf
die Skale keine Einschnitte haben, bei Wagen mit mehreren Laufgewichten muß
die Hauptskale mit Einschnitten (§91 Nr. 3) und das Hauptlaufgewicht mit
einer Einfallvorrichtung versehen sein.