XII
(93.
Zusammengesetzte Balkenwagen mit Laufgewicht und Skale sowie Brückemvagen mit
Laufgewicht und Skale (§ 87, 7 und 8).
Außer den Bestimmungen im § 91 gelten noch die folgenden:
1. Zulässig sind Wagen dieser Art nur für eine größte zulässige Last von
50 Kilogramm und darüber.
2. An Hebellängen, die ein zentesimales Verhältnis der Last zum Gewicht
bedingen, darf eine Hilfsgewichtsschale angebracht sein, wenn mit ihr nicht mehr
als der fünfte Teil der größten zulässigen Last aufgewogen werden soll.
94.
Bezeichnung.
Die größte zulässige Last (Tragfähigkeit) ist bei jeder Wage auf dem
Hauptbalken nach Kilogramm oder Gramm zu bezeichnen, und zwar mit dem
ausgeschriebenen Wort oder den Abkürzungen kg, g.
Außerdem soll bei Laufgewichtswagen der letzten Zahlenangabe der Haupt-
skale die Bezeichnung kg beigefügt sein.
95.
Fehlergrenzen.
- 1. Die Empfindlichkeit der Wagen muß hinreichend sein, daß nach Auf-
bringung der größten zulässigen Last die folgenden Gewichtszulagen noch einen
deutlichen bleibenden Ausschlag bewirken, und zwar:
bei gleicharmigen Wagen (6 87, 1 und 2)
mit einer größten zulässigen Last von
100 Gramm und wenigier 2 Milligramm
für jedes Gramm der größten zulässigen Last,
mindestens 200 Gramm aber nicht mehr als 5 Kilo-
girrr...a 1 -
für jedes Gramm der größten zulässigen Last,
10 Kilogramm und mher ... % „
für jedes Gramm oder 0/,5 Gramm für jedes
volle oder angefangene Kilogramm der größten
zulässigen Last,
mindestens 100 aber nicht mehr als 200 Geamm. 200 *
mindestens 5 aber nicht mehr als 10 Kilogramm . .. 5 Gramm;,
bei ungleicharmigen Wagen 87, 3, 4 und 5)
0,6 Gramm für jedes Kilogramm der größten zulässigen Last;
bei Laufgewichtswagen (6 87, 6, 7 und 8), und zwar: einfachen
Balkemwagen mit Laufgewicht und Skale (6)
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