Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

XII 
(93. 
Zusammengesetzte Balkenwagen mit Laufgewicht und Skale sowie Brückemvagen mit 
Laufgewicht und Skale (§ 87, 7 und 8). 
Außer den Bestimmungen im § 91 gelten noch die folgenden: 
1. Zulässig sind Wagen dieser Art nur für eine größte zulässige Last von 
50 Kilogramm und darüber. 
2. An Hebellängen, die ein zentesimales Verhältnis der Last zum Gewicht 
bedingen, darf eine Hilfsgewichtsschale angebracht sein, wenn mit ihr nicht mehr 
als der fünfte Teil der größten zulässigen Last aufgewogen werden soll. 
94. 
Bezeichnung. 
Die größte zulässige Last (Tragfähigkeit) ist bei jeder Wage auf dem 
Hauptbalken nach Kilogramm oder Gramm zu bezeichnen, und zwar mit dem 
ausgeschriebenen Wort oder den Abkürzungen kg, g. 
Außerdem soll bei Laufgewichtswagen der letzten Zahlenangabe der Haupt- 
skale die Bezeichnung kg beigefügt sein. 
95. 
Fehlergrenzen. 
- 1. Die Empfindlichkeit der Wagen muß hinreichend sein, daß nach Auf- 
bringung der größten zulässigen Last die folgenden Gewichtszulagen noch einen 
deutlichen bleibenden Ausschlag bewirken, und zwar: 
bei gleicharmigen Wagen (6 87, 1 und 2) 
mit einer größten zulässigen Last von 
100 Gramm und wenigier 2 Milligramm 
für jedes Gramm der größten zulässigen Last, 
mindestens 200 Gramm aber nicht mehr als 5 Kilo- 
girrr...a 1 - 
für jedes Gramm der größten zulässigen Last, 
10 Kilogramm und mher ... % „ 
für jedes Gramm oder 0/,5 Gramm für jedes 
volle oder angefangene Kilogramm der größten 
zulässigen Last, 
mindestens 100 aber nicht mehr als 200 Geamm. 200 * 
mindestens 5 aber nicht mehr als 10 Kilogramm . .. 5 Gramm;, 
bei ungleicharmigen Wagen 87, 3, 4 und 5) 
0,6 Gramm für jedes Kilogramm der größten zulässigen Last; 
bei Laufgewichtswagen (6 87, 6, 7 und 8), und zwar: einfachen 
Balkemwagen mit Laufgewicht und Skale (6) 
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