Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

XLII 
1 Gramm für jedes Kilogramm der größten zulässigen Last; 
zusammengesetzten Balkenwagen mit Laufgewicht und Skale und 
Brückenwagen mit Laufgewicht und Skale (7 und 8) 
0e Gramm für jedes Kilogramm der größten zulässigen Last. 
2. Nach Aufbringung des zehnten Teiles der größten zulässigen Last muß 
der fünfte Teil der unter Nr. 1 für sie berechneten Zulage noch einen deutlichen 
bleibenden Ausschlag bewirken. 
3. Die Abweichung des Hebelverhältnisses der Wage von dem ihrer 
Gattung zukommenden Werte, nämlich: 
bei den gleicharmigen Wagen von der Gleichheit, dem Verhältnis 1: 1, 
bei den Dezimalwagen von dem Verhältnis 1:10, 
bei den Zentesimalwagen von dem Verhältnis 1: 100, 
bei den Laufgewichtswagen von der Angabe der Skale, 
muß sowohl nach Aufbringung der größten Last wie ihres zehnten Teiles durch 
einen Gewichtsbetrag ausgeglichen werden können, der nicht größer ist als die 
unter Nr. 1 und 2 genannten das Empfindlichkeitsmaß bestimmenden Zulagen. 
4. Bei den Brückenwagen und den gleicharmigen Balkenwagen mit Ver- 
zweigung der Hebelenden müssen die vorstehenden Bedingungen auch in den ver- 
schiedenen bei der Anwendung der Wage vorkommenden Stellungen der Belastung 
auf den Brücken oder Schalen eingehalten werden. 
5. Bei den Wagen für eine größte zulässige Last von 3 000 Kilogramm 
und darüber sowie den festfundamentierten Wagen müssen bei der Nacheichung 
die gleichen Fehlergrenzen eingehalten werden wie bei der Neueichung. 
96. 
Stempelung. 
1. Die Stempelung erfolgt auf einem der beiden Arme des Balkens oder 
bei Wagen mit mehreren verbundenen Hebeln auf einem Arme des die Gewichte 
tragenden Hebels, außerdem bei ungleicharmigen Brückenwagen (ohne oder mit 
Laufgewicht) auf einem der Traghebel. 
2. Bei den Laufgewichtswagen wird ein Stempel dicht hinter oder auf 
dem letzten Teilstrich jeder Skale und je einer dicht neben der Ablesungsmarke 
für jede Skale angebracht. Außerdem erhalten bei einfachen Balkenwagen mit 
Laufgewicht und Skale ohne Nullmarke der Balken und alle abnehmbaren Teile 
eine Nummer, und zwar die gleiche. 
3. Das Jahreszeichen wird dem Stempelzeichen auf dem Hauptbalken 
beigefügt. Bei der Nacheichung darf die Stempelung auf einem besonderen, an 
geeigneter Stelle angebrachten Zinntropfen oder auf einer Plombe erfolgen.
	        
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