XLVI
4. Jede selbsttätige Balkenwage muß mit einem Pendelzeiger versehen sein.
5. Die selbsttätigen Balkenwagen mit selbsttätiger Entleerung & 101
Nr. 1 A) bis zu 5 Kilogramm ausschließlich abwärts müssen, die kleineren Wagen
dieser Art sowie die selbsttätigen Balkenwagen ohne selbsttätige Entleerung (§5 101
Nr. 18) dürfen eine Registriereinrichtung (Zählwerk) haben.
Die Zählwerke müssen springende sein, sie sollen das Gewicht der Füllung
in Kilogramm oder auch die Anzahl der Füllungen fortlaufend anzeigen.
6. Bei den Wagen mit Gewichtsregistrierung muß das Gewicht der
einzelnen Füllung der angegebenen größten zulässigen Last entsprechen. Die
Wagen mit Füllungsregistrierung oder ohne Registrierung dürfen auch mit
Füllungsgewichten arbeiten, die kleiner als die größte zulässige Last, aber
mindestens gleich ihrer Hälfte sind.
Bei den Wagen ohne selbsttätige Entleerung darf die Gewichtsschale zum
Ausgleich der zur Aufnahme der Last dienenden Einrichtung über die angegebene
Tragfähigkeit hinaus noch mit einem besonderen Gewicht belastet werden, das
jedoch ein Zwanzigstel der größten zulässigen Last nicht überschreiten darf.
7. Bei den Wagen für pulver= und sandförmige sowie für körnige, frei-
rollende, nichtklebende, auch schwerfließende Materialien und sonstige Erzeugnisse
(& 101 Nr. 1, a) muß eine Reguliereinrichtung vorhanden sein, welche die letzten
Zuflüsse jeder Füllung regelt und zur Ausgleichung der Gewichtsunterschiede dient,
die sich aus der Verschiedenheit des Materials, bei den Wagen mit Füllungs-
registrierung und ohne Registrierung auch, soweit sie sich aus der Verschiedenheit
der Füllungsgewichte ergeben. Diese Einrichtung muß als solche leicht erkennbar,
sie darf nicht abnehmbar und nicht am Hauptbalken angebracht sein. Der Hebel,
auf dem das Reguliergewicht sitzt, muß zur leichteren Ablesung der Verschiebung
des Gewichts mit einer Teilung in ganze oder halbe Millimeter versehen sein,
die von 5 zu 5 Millimeter beziffert ist.
Die Wagen für großstückige Materialien dürfen keine Reguliereinrichtung
haben. An ihrer Stelle müssen Vorrichtungen vorhanden sein, durch welche das
nach Eintritt des Gleichgewichts noch in die Wage gelangende, die Lastschale über
das Gegengewicht hinaus beschwerende Material mitverwogen und sein Gewicht
fortlaufend auf einem zweiten Zählwerk registriert wird, so daß das Gesamt-
gewicht des über die Wage gegangenen Materials von beiden Zählwerken zusam-
men angegeben wird.
Die Wagen für kleinstückige Materialien können entweder wie die Wagen
für körnige, freirollende usw. Materialien (Abs. 1) oder wie die Wagen für groß-
stückige Materialien (Abs. 2) eingerichtet sein.
8. Neben den Zählwerken sind Gangwerke zulässig, die mit Abstellvorrich-
tungen derartig in Verbindung gebracht sind, daß durch das Zusammenwirken beider
die Wage nach einer gewünschten, vorher eingestellten Anzahl von Ausschüttungen
selbsttätig außer Betrieb gesetzt wird.