Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

XLVI 
4. Jede selbsttätige Balkenwage muß mit einem Pendelzeiger versehen sein. 
5. Die selbsttätigen Balkenwagen mit selbsttätiger Entleerung & 101 
Nr. 1 A) bis zu 5 Kilogramm ausschließlich abwärts müssen, die kleineren Wagen 
dieser Art sowie die selbsttätigen Balkenwagen ohne selbsttätige Entleerung (§5 101 
Nr. 18) dürfen eine Registriereinrichtung (Zählwerk) haben. 
Die Zählwerke müssen springende sein, sie sollen das Gewicht der Füllung 
in Kilogramm oder auch die Anzahl der Füllungen fortlaufend anzeigen. 
6. Bei den Wagen mit Gewichtsregistrierung muß das Gewicht der 
einzelnen Füllung der angegebenen größten zulässigen Last entsprechen. Die 
Wagen mit Füllungsregistrierung oder ohne Registrierung dürfen auch mit 
Füllungsgewichten arbeiten, die kleiner als die größte zulässige Last, aber 
mindestens gleich ihrer Hälfte sind. 
Bei den Wagen ohne selbsttätige Entleerung darf die Gewichtsschale zum 
Ausgleich der zur Aufnahme der Last dienenden Einrichtung über die angegebene 
Tragfähigkeit hinaus noch mit einem besonderen Gewicht belastet werden, das 
jedoch ein Zwanzigstel der größten zulässigen Last nicht überschreiten darf. 
7. Bei den Wagen für pulver= und sandförmige sowie für körnige, frei- 
rollende, nichtklebende, auch schwerfließende Materialien und sonstige Erzeugnisse 
(& 101 Nr. 1, a) muß eine Reguliereinrichtung vorhanden sein, welche die letzten 
Zuflüsse jeder Füllung regelt und zur Ausgleichung der Gewichtsunterschiede dient, 
die sich aus der Verschiedenheit des Materials, bei den Wagen mit Füllungs- 
registrierung und ohne Registrierung auch, soweit sie sich aus der Verschiedenheit 
der Füllungsgewichte ergeben. Diese Einrichtung muß als solche leicht erkennbar, 
sie darf nicht abnehmbar und nicht am Hauptbalken angebracht sein. Der Hebel, 
auf dem das Reguliergewicht sitzt, muß zur leichteren Ablesung der Verschiebung 
des Gewichts mit einer Teilung in ganze oder halbe Millimeter versehen sein, 
die von 5 zu 5 Millimeter beziffert ist. 
Die Wagen für großstückige Materialien dürfen keine Reguliereinrichtung 
haben. An ihrer Stelle müssen Vorrichtungen vorhanden sein, durch welche das 
nach Eintritt des Gleichgewichts noch in die Wage gelangende, die Lastschale über 
das Gegengewicht hinaus beschwerende Material mitverwogen und sein Gewicht 
fortlaufend auf einem zweiten Zählwerk registriert wird, so daß das Gesamt- 
gewicht des über die Wage gegangenen Materials von beiden Zählwerken zusam- 
men angegeben wird. 
Die Wagen für kleinstückige Materialien können entweder wie die Wagen 
für körnige, freirollende usw. Materialien (Abs. 1) oder wie die Wagen für groß- 
stückige Materialien (Abs. 2) eingerichtet sein. 
8. Neben den Zählwerken sind Gangwerke zulässig, die mit Abstellvorrich- 
tungen derartig in Verbindung gebracht sind, daß durch das Zusammenwirken beider 
die Wage nach einer gewünschten, vorher eingestellten Anzahl von Ausschüttungen 
selbsttätig außer Betrieb gesetzt wird.
	        
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