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9. Die Ergebnisse der Wägungen müssen von den auch bei regelrechtem
Betrieb unvermeidlichen Unregelmäßigkeiten, Stauungen und Druckschwankungen
bei der Zuführung des Materials unabhängig sein.
10. Alle Kipp- und Drehbewegungen, von denen die Richtigkeit des
Wägungsergebnisses abhängt, müssen an Schneiden und Pfannen aus hartem
Stahl von genügender Festigkeit erfolgen. Doch ist eine Drehung der Lastschale
in Trieben, Zapfen, Kugellagern und dergleichen nicht unzulässig. Eine Schmie-
rung mit Ol oder Fett dürfen nur solche Mechanismen erfordern, die lediglich
zur Zuführung des Materials dienen.
11. Die selbsttätigen Balkenwagen für pulver- und sandförmige Materialien
müssen, falls das Material nicht ganz leichtflüssig ist, mit einer besonderen
mechanischen Zuführungseinrichtung (Transportschnecke oder dergleichen) verbunden
sein, die das Material in einen über der Wage angebrachten Einlauftrichter gleich-
mäßig und stetig einschüttet.
12. Zur Abwägung des Restes, der von dem verwogenen Material am
Schlusse der Abwägungen in der Lastschale der Wage noch zurückbleibt, darf bei
den Wagen von 50 Kilogramm Füllungsgewicht und darüber auf demselben
Gestell eine Hilfswage von der gleichen größten zulässigen Last wie die Haupt-
wage angebracht sein.
Die Hilfswage kann eine einfache oder eine zusammengesetzte Balkenwage
mit Laufgewicht und Skale sein. Ihre Lastschneide kann unter einer der beiden
Endschneiden der Hauptwage angebracht sein, so daß sie nach der Einschaltung
entweder den Druck der Gewichtsschale oder den der Lastschale der Hauptwage
aufnimmt. Die Lastschneide kann aber auch in eine unter der Gewichtsschale der
Hauptwage angebrachte Pfanne eingreifen. Die abgestellte Hilfswage darf mit
der Hauptwage nicht in Verbindung stehen. Nach der Einschaltung müssen die
sielungsfelkungen beider Wagen im unbelasteten Zustande gleichzeitig statk-
nden. -
Die Hilfswagen müssen den gleichen Anforderungen genügen wie die ent-
sprechenden Handelswagen. ’
§1(13.
Gestalt und Einrichtung der selbsttätigen Laufgewichtswagen (§ 101 Nr. 2).
1. Die selbsttätigen Laufgewichtswagen müssen allen an Handelswagen
gleicher Art zu stellenden Anforderungen genügen.
2. Nur darf das Zwischengehänge (§ 88 Nr. 5) fehlen, wenn durch Gegen-
lenker oder in anderer Weise (z. B. feste Anordnung der Gewichte) eine Ver-
änderung der Pfannenlage ausgeschlossen ist. Die Skale für das selbsttätige
Laufgewicht darf auch dann Kerben haben, wenn sie die einzige Skale ist (G# 91
Nr. 3). Bei Hängebahn= und Seilbahnwagen kann ferner von der Feststellvor-
richtung (6 88 Nr. 14) abgesehen werden.
3. Die Wagen mit selbsttätigem Hilfslaufgewicht müssen eine Einrichtung
besitzen, die dieses einschließlich eines etwa verstellbaren Voreilers auszuschalten