Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

XLVIII 
gestattet. Auch muß eine besondere Vorrichtung vorhanden sein, um selbsttätig 
die Laufgewichtseinrichtung nach erfolgter Wägung wieder in die Anfangsstellung 
zurückzuführen. 
Alle für die Betätigung der Wage vor, während und nach der Wägung 
erforderlichen Einrichtungen dürfen die Wirksamkeit der Wage nicht beeinflussen. 
4. Die Laufgewichtseinrichtung soll einen stetigen Gang haben und die 
sichere Ablesung der Endstellung gestatten. 
Zulässig sind Vorrichtungen, um den Gang der Laufgewichtseinrichtung 
kurz vor Erreichung der Schlußstellung zu verlangsamen. 
5. Die selbsttätigen Balken= und Brückenwagen mit Laufgewicht und 
Skale können, die Wagen mit selbsttätigem Hilfslaufgewicht müssen ein Zählwerk 
haben. Es soll ein springendes sein und nach Kilogramm fortschreiten, jedoch 
darf das letzte Rad auch schleichend fortschreiten. Bei den Wagen mit Hilfelauf- 
gewicht ist die Anbringung eines zweiten Zählwerkes zulässig, auch eines solchen, 
das Füllungen registriert. Auch sind Kontrollzählwerke nicht unzulässig. 
6. Bei den Wagen mit selbsttätigem Hilfslaufgewichte muß der Teil der 
Nettolast, der nicht durch das Hilfslaufgewicht ausgewogen wird, durch geeichte 
Gewichte oder das Hauptlaufgewicht ausgeglichen werden; der Lastbehälter und. 
dergleichen darf auch ganz oder teilweise durch Tarastücke, Gegengewichte aus- 
geglichen sein. 
7. Die Wagen mit selbsttätigem Hilfslaufgewicht müssen eine besondere 
Einrichtung haben, die das Zustandekommen einer Wägung überhaupt verhindert, 
wenn die abzuwägende Last kleiner ist als das Mindestnettogewicht oder größer 
als dieses zuzüglich des Bereichs der selbsttätigen Einrichtung. Auch muß in 
geeigneter Weise, z. B. durch eine selbsttätige Riegelsperre, das Abfahren unver- 
wogener Last verhindert oder mindestens die Zahl der nicht zustande gekommenen 
Wägungen durch einen Kontrollzähler angezeigt werden. 
8. Die selbsttätigen Balken= und Brückenwagen mit Laufgewicht und 
Skale dürfen mit mehreren Gegengewichtshebeln ausgerüstet sein, die nachein- 
ander in Wirksamkeit treten. Die Teilungen dieser Hebel müssen sich daher 
gegenseitig ergänzen. 
9. Verschiedene Ablese= oder Abdruckstellen (Skalen, Zählwerk, Zifferblatt, 
Druckapparat) bei selbsttätigen Laufgewichtswagen sollen auch untereinander mög- 
lichst übereinstimmen. 
10. Auf die Wagen mit selbsttätigem Taralaufgewicht finden von den 
Bestimmungen des 9 103 nur die unter Nr. 1, Nr. 3 Abs 2 und Nr. 4 Abs. 1 
Anwendung. 
§ 104. 
Bezeichnung. 
1. Auf dem Hauptbalken muß die größte zulässige Last angegeben sein. 
2. Auf den Zählwerken mit Gewichtsregistrierung ist die Bezeichnung Kilo- 
gramm oder kg aufzubringen; auf denen mit Füllungsregistrierung ist die An- 
gabe zu machen „Füllungen, deren Einzelgewicht dem Gegengewicht entspricht“. 
 
	        
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