bei den Wagen für kleinstückige Materialien mit RNeguliereinrichtung sowie
den Wagen für Thomasmehl, Zement und ähnliche staubende Materialien
1,8 Gramm für jedes Kilogramm
der durch 10 Wägungen abge-
wogenen Lastj;
bei den übrigen selbsttätigen Wagen mit
einem Füllungsgewicht
bis 5 Kilogramm abwärts. 1 „ " „ »
von 4 v............. 1 /28 » r r 1
v 3 v............. I,s p s v 7
» 2 » abwärtts 2 - » - 7
der durch 10 Wägungen abgewogenen Last.
Bei den Wagen von 4 Kilogramm abwärts ist die Feblergrenze für die
Hälfte der größten zulässigen Last die gleiche wie für deren vollen Betrag.
b. Selbsttätige Laufgewichtswagen.
Der Fehler der Summe der an den Skalen oder an dem Zählwerk ab-
gelesenen Angaben der Laufgewichtseinrichtung darf bei 10 regelrecht zustande
gekommenen Wägungen,
wenn der durch die Lauf-
gewichtseinrichtung abwägbare höchstens betragen
Teil ausmacht
höchsten. 44 5 Gramm für jedes Kilogramm
mehr als 1 und höchstens 1/n . ... 4 „ : „"„ -
:„ „ = » . . . . . . . .. 3 v „ „ "
* v ½. 7 * ½ .. ..64 2 v * 7
ppl....................... 1 v p-
2 *
der größten zulässigen Last der Wage, der bei 10 Wägungen durch die
selbsttätige Laufgewichtseinrichtung
abgewogenen Last zuzüglich eines
etwa durch ein gleichbleibendes
Gegengewicht ausgeglichenen Teils
der Nettolast (Nutzlast).
Bei den Wagen mit selbsttätigem Taralaufgewicht darf der Fehler der
Summe von 10 Wägungen höchstens betragen 5 Gramm für jedes Kilogramm
der größten zulässigen Last.
Bei Belastung mit dem zehnten Teile der größten zulässigen Last darf er
bei den selbsttätigen Balken= und Brückenwagen mit Laufgewicht und Skale
1010D) den doppelten Betrag des vorstehend angegebenen Wertes erreichen.
3. Außerdem darf bei Wagen für pulver= und sandförmige sowie für
körnige, frei rollende, nicht klebende, auch für schwerfließende Materialien und
Erzeugnisse bei den in der richtigen Stellung und bei den in den äußersten
Stellungen des Reguliergewichts zustande gekommenen Füllungen die Abweichung