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von dem Durchschnittsergebnisse der 10 bei derselben Stellung der Regulierein-
richtung gemachten Ermittelungen höchstens betragen, bei einem Füllungsgewicht
bis 75 Kilogramm abwärt 1 Gramm für jedes Kilogramm
unter 75 bis 25 Kilogram 1% „ " „ -
auf volle 5 Gramm nach oben abgerundet
von 20 und 15 Kilogramm . . . . .. 2 Gramm für jedes Kilogramm
!: 10 bis 4 — 222 3 v 7
7 3 und 2 v...... 4 * - 7
„: 1 Kilogramm abwärts. 5 „ „: „ i
Bei Wagen für kleinstückige Materialien mit Reguliereinrichtung und den
Wagen für Thomasmehl, Zement und ähnliche staubende Materialien darf die
Abweichung von dem Durchschnittsergebnis der 10 Einzelangaben der Zählwerke,
bei den Wagen mit Restverwägung (Wagen für großstückige Materialien usw.)
die Abweichung von dem wirklichen Gewicht der einzelnen Füllungen höchstens
betragen bei einem Füllungsgewicht
bis 250 Kilogramm aufwärts 4 Gramm für jedes Kilogramm,
von 300 Kilogramm und darüber je ein Gramm mehr für jedes weitere
Kilogramm.
Bei selbsttätigen Laufgewichtswagen und den Wagen mit selbsttätigem
Hilfslaufgewicht oder selbsttätigem Taralaufgewicht darf die Abweichung von dem
Durchschnittsergebnis von 10 Einzelwägungen höchstens das Dreifache des für
dieses Ergebnis zugelassenen Fehlers betragen.
4. Bei der Nacheichung sind die gleichen Fehlergrenzen einzuhalten wie
bei der Neueichung.
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Stempelung.
1. Die Stempelung erfolgt bei den selbsttätigen Balkenwagen auf der
Hauptwage und der Hilfswage, wo eine solche vorhanden ist, bei den selbsttätigen
Laufgewichtswagen an allen Stellen, wo nach den entsprechenden Vorschriften
für Handelswagen (&§ 96) ein Stempelzeichen aufzubringen ist. Außerdem ist die
Verbindung des Zählwerkes oder der Zählwerke mit der Wage durch Stempelung
zu sichern. Bei den Wagen für pulver= und sandförmige Materialien erhält
ferner die Zuführungseinrichtung und die Wage eine Nummer, und zwar die gleiche.
Ist am Reguliergewichtshebel eine Berichtigungshöhlung angebracht, so ist
sie durch einen Stempel gegen Offnung zu sichern.
2. Das Jahreszeichen wird dem Stempelzeichen auf dem Balken der
Hauptwage beigefügt. ·
3. Bei den selbsttätigen Laufgewichtswagen sind ferner alle Einrichtungen
durch Stempelung zu sichern, deren Verstellung die Anfangs= oder Schlußstellung
selbsttätig bewegter Teile beeinflussen kann.
4. Bei der Nacheichung darf die Stempelung auf einem an geeigneter
Stelle angebrachten Zinntropfen oder auf einer Plombe erfolgen.
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