Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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von dem Durchschnittsergebnisse der 10 bei derselben Stellung der Regulierein- 
richtung gemachten Ermittelungen höchstens betragen, bei einem Füllungsgewicht 
bis 75 Kilogramm abwärt 1 Gramm für jedes Kilogramm 
unter 75 bis 25 Kilogram 1% „ " „ - 
auf volle 5 Gramm nach oben abgerundet 
von 20 und 15 Kilogramm . . . . .. 2 Gramm für jedes Kilogramm 
!: 10 bis 4 — 222 3 v 7 
7 3 und 2 v...... 4 * - 7 
„: 1 Kilogramm abwärts. 5 „ „: „ i 
Bei Wagen für kleinstückige Materialien mit Reguliereinrichtung und den 
Wagen für Thomasmehl, Zement und ähnliche staubende Materialien darf die 
Abweichung von dem Durchschnittsergebnis der 10 Einzelangaben der Zählwerke, 
bei den Wagen mit Restverwägung (Wagen für großstückige Materialien usw.) 
die Abweichung von dem wirklichen Gewicht der einzelnen Füllungen höchstens 
betragen bei einem Füllungsgewicht 
bis 250 Kilogramm aufwärts 4 Gramm für jedes Kilogramm, 
von 300 Kilogramm und darüber je ein Gramm mehr für jedes weitere 
Kilogramm. 
Bei selbsttätigen Laufgewichtswagen und den Wagen mit selbsttätigem 
Hilfslaufgewicht oder selbsttätigem Taralaufgewicht darf die Abweichung von dem 
Durchschnittsergebnis von 10 Einzelwägungen höchstens das Dreifache des für 
dieses Ergebnis zugelassenen Fehlers betragen. 
4. Bei der Nacheichung sind die gleichen Fehlergrenzen einzuhalten wie 
bei der Neueichung. 
8 106. 
Stempelung. 
1. Die Stempelung erfolgt bei den selbsttätigen Balkenwagen auf der 
Hauptwage und der Hilfswage, wo eine solche vorhanden ist, bei den selbsttätigen 
Laufgewichtswagen an allen Stellen, wo nach den entsprechenden Vorschriften 
für Handelswagen (&§ 96) ein Stempelzeichen aufzubringen ist. Außerdem ist die 
Verbindung des Zählwerkes oder der Zählwerke mit der Wage durch Stempelung 
zu sichern. Bei den Wagen für pulver= und sandförmige Materialien erhält 
ferner die Zuführungseinrichtung und die Wage eine Nummer, und zwar die gleiche. 
Ist am Reguliergewichtshebel eine Berichtigungshöhlung angebracht, so ist 
sie durch einen Stempel gegen Offnung zu sichern. 
2. Das Jahreszeichen wird dem Stempelzeichen auf dem Balken der 
Hauptwage beigefügt. · 
3. Bei den selbsttätigen Laufgewichtswagen sind ferner alle Einrichtungen 
durch Stempelung zu sichern, deren Verstellung die Anfangs= oder Schlußstellung 
selbsttätig bewegter Teile beeinflussen kann. 
4. Bei der Nacheichung darf die Stempelung auf einem an geeigneter 
Stelle angebrachten Zinntropfen oder auf einer Plombe erfolgen. 
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