Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

I.V. 
Für die Thermometerskale sind nur Einteilungen nach ganzen, halben, 
fünftel oder zehntel Graden der hunderkteiligen Skale (C.) zulässig. 
10. Mehrfache Einteilungen ebenso wie Nebenteilungen irgendwelcher Art 
sind weder auf der aräometrischen noch auf der thermometrischen Skale zulässig. 
Dagegen ist die Anbringung thermometrischer Reduktionsskalen gestattet. 
11. Die Bezifferung der Skalen muß einkeutig übersichtlich und klar sein. 
12. Bei Thermo-Aräometern muß die für die Einstellung erforderliche 
Beschwerung im allgemeinen durch das Gefäß des Thermometers bewirkt sein. 
Die letzte Ausgleichung darf durch besondere Beschwerungsmittel erfolgen, die 
dauerhaft auf der Innenseite der Skalen anzubringen sind. 
Zulässig ist es, zum Zwecke der Beschwerung und ihrer letzten Ausgleichung 
unter dem Thermometergefäß noch ein zweites, allseitig geschlossenes Gefäß mit 
Beschwerungsmaterial anzubringen. Die beiden Gefäße müssen so miteinander 
verbunden sein, daß zwischen ihnen keine Einschnürung entsteht, die einer Reini- 
gung der Spindeln hinderlich sein könnte. 
Bei Aräometern ohne Thermometer muß sich das Beschwerungsmaterial 
in einem allseitig geschlossenen Gefäße befinden. Wird zur Belastung Schrot 
verwendet, so soll es das Gefäß möglichst ausfüllen. 
115. 
Alkoholometer. 
1. Zulässig sind nur Thermo-Alkoholometer, die bei der Temperatur 
15 Grad den Alkoholgehalt weingeistiger Flüssigkeiten, einschließlich des denatu- 
rierten Branntweins in Gewichtsprozenten angeben. - 
2. Die Länge eines ganzen Prozents auf der Alkoholometerskale muß bei 
Teilung in halbe Prozente mindestens 2 Millimeter, bei Einteilung in ganze oder 
fünftel Prozente mindestens 4 Millimeter und bei einer Teilung in zehntel Pro- 
zente mindestens 6 Millimeter betragen. 
16. 
Saccharimeter. 
1. Lulässig sind Saccharimeter, Würzeprober und dergleichen, die bei zucker- 
haltigen Lösungen den Gehalt an reinem Qucker in Gewichtsprozenten angeben. 
2. Die Länge eines ganzen Prozents auf der Sachharimeterskale muß bei 
Einteilung in ganze, halbe oder fünftel Prozente mindestens 4 Millimeter, bei 
Einteilung in zehntel Prozente mindestens 6 Millimeter betragen. 
117. 
Aräometer für Schwefelsäure. 
Zulässig sind Aräometer, die in Mischungen von Schwefelsäure und Wasser 
den Gehalt an reiner Schwefelsäure in Gewichtsprozenten, und zwar innerhalb. 
des Bereichs von 0 bis 97 Prozent, angeben.
	        
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