I.IX
richtungen noch die übrigen für die Gasmessung wesentlichen Konftruktionsteile
ohne Offnung des Gehäuses willkürlich verändert werden können.
2. Gasmesser, bei denen der Inhalt des messenden Raumes (J) mehr als
1)5 Prozent des größten stündlichen Gasverbrauchs (V) beträgt) sind unzulässig.
3. Das Zählwerk muß zur Sicherung gegen Eingriffe von dem Gehäusfe
des Gasmessers umschlossen oder mit einem besonderen Umschlußgehäuse versehen
sein, das mit dem Gasmessergehäuse fest verbunden ist.
Nur bei fest aufgestellten und schwer fortzuschaffenden Gasmessern mit guß-
eisernem Gehäuse (Stationsgasmessern) darf das Zählwerk abnehmbar sein, falls
das Räderwerk gegen Eingriffe gesichert ist oder durch Stempelung gesichert
werden kann.
4. Besteht das Zählwerk eines Gasmessers aus zwei ihrer Anordnung und
Größe nach übereinstimmenden Räder- und Zeigerwerken, die abwechselnd mit der
die Bewegung der Meßkammern auf das Zählwerk übertragenden Welle gekuppelt
werden können (Wechselzählwerk), so muß die Umschaltung für die Wechselkuppelung
so beschaffen sein, daß im Betriebe die Bewegung der Meßkammern ohne Kuppelung
eines der Zählwerke ausgeschlossen ist. Welches der beiden Räderwerke mit der
Ubertragungswelle gekuppelt ist, muß von außen erkennbar sein.
5. Zulässig ist die Anbringung von Sperrvorrichtungen, die durch
mechanische Hemmungen eine Rückwärtsbewegung des Zählwerkes verhindern.
6. Zulässig ist als Hilfseinrichtung auch ein zweites Zählwerk, das mit
dem ersten Zählwerk fest gekuppelt ist und den Gasverbrauch in Geldwert angibt.
Dieses Kontrollzählwerk muß mit dem ersten Zählwerk in dem gleichen Gehäuse
eingeschlossen sein.
7. Gasmesser dürfen mit einer Vorrichtung (Automatenwert) verbunden
sein, die den Durchgang des Gases selbsttätig abfperrt, sobald eine im voraus
bezahlte Gasmenge verbraucht ist (Münzgasmesser). Das Automatenwerk muß
als solches erkennbar und so eingerichtet und am Gasmesser angebracht sein, daß
es weder den Gang des Gasmessers stören noch die Ablesung des Zählwerks
beeinträchtigen kann.
*125.
Nasse Gasmesser.
1. Jede zum Juführen oder Abführen von Flüssigkeit bestimmte Offnung
ist mit einer Vorrichtung zu versehen, durch die nach ordnungsmäßigem Auf-
füllen des Gasmessers ein gasdichter hydraulischer Abschluß auch dann noch her-
gestellt wird, wenn im Innern des Gasmessers ein Uberdruck von 40 Millimeter
und mehr stattfindet.
2. Jeder Gasmesser muß eine Vorrichtung zur Kontrolle des Flüssigkeits-
standes haben. Hiervon kann nur abgesehen werden, wenn durch seine ganze
Einrichtung eine Veränderung des Flüssigkeitsspiegels ausgeschlossen erscheint. Die
Vorrichtung kann in einer Absperrvorrichtung (Abschlußventil) bestehen, durch die
der freie Gasdurchfluß gehemmt wird, sobald der Flüssigkeitsstand gegen den
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