Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

I.IX 
richtungen noch die übrigen für die Gasmessung wesentlichen Konftruktionsteile 
ohne Offnung des Gehäuses willkürlich verändert werden können. 
2. Gasmesser, bei denen der Inhalt des messenden Raumes (J) mehr als 
1)5 Prozent des größten stündlichen Gasverbrauchs (V) beträgt) sind unzulässig. 
3. Das Zählwerk muß zur Sicherung gegen Eingriffe von dem Gehäusfe 
des Gasmessers umschlossen oder mit einem besonderen Umschlußgehäuse versehen 
sein, das mit dem Gasmessergehäuse fest verbunden ist. 
Nur bei fest aufgestellten und schwer fortzuschaffenden Gasmessern mit guß- 
eisernem Gehäuse (Stationsgasmessern) darf das Zählwerk abnehmbar sein, falls 
das Räderwerk gegen Eingriffe gesichert ist oder durch Stempelung gesichert 
werden kann. 
4. Besteht das Zählwerk eines Gasmessers aus zwei ihrer Anordnung und 
Größe nach übereinstimmenden Räder- und Zeigerwerken, die abwechselnd mit der 
die Bewegung der Meßkammern auf das Zählwerk übertragenden Welle gekuppelt 
werden können (Wechselzählwerk), so muß die Umschaltung für die Wechselkuppelung 
so beschaffen sein, daß im Betriebe die Bewegung der Meßkammern ohne Kuppelung 
eines der Zählwerke ausgeschlossen ist. Welches der beiden Räderwerke mit der 
Ubertragungswelle gekuppelt ist, muß von außen erkennbar sein. 
5. Zulässig ist die Anbringung von Sperrvorrichtungen, die durch 
mechanische Hemmungen eine Rückwärtsbewegung des Zählwerkes verhindern. 
6. Zulässig ist als Hilfseinrichtung auch ein zweites Zählwerk, das mit 
dem ersten Zählwerk fest gekuppelt ist und den Gasverbrauch in Geldwert angibt. 
Dieses Kontrollzählwerk muß mit dem ersten Zählwerk in dem gleichen Gehäuse 
eingeschlossen sein. 
7. Gasmesser dürfen mit einer Vorrichtung (Automatenwert) verbunden 
sein, die den Durchgang des Gases selbsttätig abfperrt, sobald eine im voraus 
bezahlte Gasmenge verbraucht ist (Münzgasmesser). Das Automatenwerk muß 
als solches erkennbar und so eingerichtet und am Gasmesser angebracht sein, daß 
es weder den Gang des Gasmessers stören noch die Ablesung des Zählwerks 
beeinträchtigen kann. 
*125. 
Nasse Gasmesser. 
1. Jede zum Juführen oder Abführen von Flüssigkeit bestimmte Offnung 
ist mit einer Vorrichtung zu versehen, durch die nach ordnungsmäßigem Auf- 
füllen des Gasmessers ein gasdichter hydraulischer Abschluß auch dann noch her- 
gestellt wird, wenn im Innern des Gasmessers ein Uberdruck von 40 Millimeter 
und mehr stattfindet. 
2. Jeder Gasmesser muß eine Vorrichtung zur Kontrolle des Flüssigkeits- 
standes haben. Hiervon kann nur abgesehen werden, wenn durch seine ganze 
Einrichtung eine Veränderung des Flüssigkeitsspiegels ausgeschlossen erscheint. Die 
Vorrichtung kann in einer Absperrvorrichtung (Abschlußventil) bestehen, durch die 
der freie Gasdurchfluß gehemmt wird, sobald der Flüssigkeitsstand gegen den 
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