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normalen Stand so weit gesunken ist, daß die Angaben des Gasmessers erheblich
verfälscht werden würden.
Ist eine Absperrvorrichtung nicht vorhanden, so ist ein äußeres Flüssigkeits-
standrohr anzubringen, das mit den messenden Räumen in sicherer Verbindung
steht. Dieses soll den normalen Flässigkeitsstand durch eine Marke (Zeiger,
Misier oder dergleichen) unzweideutig kennzeichnen und den jeweiligen maßgebenden
Stand leicht und sicher abzulesen gestatten.
4 3. Gasmesser mit Absperrvorrichtung müssen, Gasmesser ohne Absperrvor-
richtung können mit einer Einrichtung zur selbsttätigen Einstellung des normalen
Flüssigkeitsstandes (Uberlauf) versehen sein. Uberlaufrohre sollen in der Regel
wagerecht abgeschnitten sein.
4. Gasmesser, bei denen die Unabhängigkeit der Messungsergebnisse von der
Art der Aufstellung nicht durch die Einrichtung selbst gewährleistet wird, sind mit
einer ebenen Fläche zum Ausrichten mittels einer Wasserwage oder mit einem
geeigneten Lote zu versehen.
5. Die zur Einhaltung des normalen Flüssigkeitsstandes dienenden Teile
sind derartig einzurichten und anzubringen, daß sie gegen leicht auszuführende
Abänderungen gesichert sind oder durch Stempelung gesichert werden können.
§5 127.
Trockene Gasmesser.
Die Scheidewände der messenden Kammern müssen gasdicht sein. Sie
sind aus einem Material herzustellen, das unter der Einwirkung der dem Gase
beigemengten fremden Bestandteile, insbesondere der Feuchtigkeit, keine Anderungen
erfahrt, durch welche die Angaben des Gasmessers um 4 Prozent oder mehr
verfälscht werden können.
#128.
Bezeichnung.
Auf jedem Gasmesser ist anzugeben:
1. Name und Wohnort des Verfertigers;
2. die laufende Fabriknummer und die Jahreszahl der Anfertigung;
Die Angaben unter Nr. 1 und 2 müssen auf einem Schilde an-
gebracht sein.
3. der Inhalt des messenden Raumes (J) nach Liter, und zwar mit dem
ausgeschriebenen Wort oder mit der Abkürzung u
4. der größte stündliche Gasverbrauch in Kubikmeter nach der Gasmenge (V,
die der Gasmesser in einer Stunde durchlassen soll und zwar mit dem
ausgeschriebenen Wort oder der Abkürzung chm. Daneben ist auch
die Angabe nach der Anzahl der Flammen, die der Gasmesser zu
speisen bestimmt ist, zulässig, wobei auf eine Flamme ein stündlicher
Verbrauch von 150 Liter zu rechnen ist;
5. das Konstruktionssystem, dem der Gasmesser angehört;