Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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normalen Stand so weit gesunken ist, daß die Angaben des Gasmessers erheblich 
verfälscht werden würden. 
Ist eine Absperrvorrichtung nicht vorhanden, so ist ein äußeres Flüssigkeits- 
standrohr anzubringen, das mit den messenden Räumen in sicherer Verbindung 
steht. Dieses soll den normalen Flässigkeitsstand durch eine Marke (Zeiger, 
Misier oder dergleichen) unzweideutig kennzeichnen und den jeweiligen maßgebenden 
Stand leicht und sicher abzulesen gestatten. 
4 3. Gasmesser mit Absperrvorrichtung müssen, Gasmesser ohne Absperrvor- 
richtung können mit einer Einrichtung zur selbsttätigen Einstellung des normalen 
Flüssigkeitsstandes (Uberlauf) versehen sein. Uberlaufrohre sollen in der Regel 
wagerecht abgeschnitten sein. 
4. Gasmesser, bei denen die Unabhängigkeit der Messungsergebnisse von der 
Art der Aufstellung nicht durch die Einrichtung selbst gewährleistet wird, sind mit 
einer ebenen Fläche zum Ausrichten mittels einer Wasserwage oder mit einem 
geeigneten Lote zu versehen. 
5. Die zur Einhaltung des normalen Flüssigkeitsstandes dienenden Teile 
sind derartig einzurichten und anzubringen, daß sie gegen leicht auszuführende 
Abänderungen gesichert sind oder durch Stempelung gesichert werden können. 
§5 127. 
Trockene Gasmesser. 
Die Scheidewände der messenden Kammern müssen gasdicht sein. Sie 
sind aus einem Material herzustellen, das unter der Einwirkung der dem Gase 
beigemengten fremden Bestandteile, insbesondere der Feuchtigkeit, keine Anderungen 
erfahrt, durch welche die Angaben des Gasmessers um 4 Prozent oder mehr 
verfälscht werden können. 
#128. 
Bezeichnung. 
Auf jedem Gasmesser ist anzugeben: 
1. Name und Wohnort des Verfertigers; 
2. die laufende Fabriknummer und die Jahreszahl der Anfertigung; 
Die Angaben unter Nr. 1 und 2 müssen auf einem Schilde an- 
gebracht sein. 
3. der Inhalt des messenden Raumes (J) nach Liter, und zwar mit dem 
ausgeschriebenen Wort oder mit der Abkürzung u 
4. der größte stündliche Gasverbrauch in Kubikmeter nach der Gasmenge (V, 
die der Gasmesser in einer Stunde durchlassen soll und zwar mit dem 
ausgeschriebenen Wort oder der Abkürzung chm. Daneben ist auch 
die Angabe nach der Anzahl der Flammen, die der Gasmesser zu 
speisen bestimmt ist, zulässig, wobei auf eine Flamme ein stündlicher 
Verbrauch von 150 Liter zu rechnen ist; 
5. das Konstruktionssystem, dem der Gasmesser angehört;
	        
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