Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

LXII 
A. Der Viertelliterprober. Das Hohlmaß hat einen Raumgehalt von 
3¾ Liter, die Wage eine größte zulässige Last von mindestens 500 Gramm. 
B. Der Literprober. Das Hohlmaß hat einen Raumgehalt von 1 Liter, 
die Wage eine größte zulässige Last von mindestens 2 Kilogramm. 
C. Der Zwanzigliterprober. Das Hohlmaß hat einen Raumgehalt von 
20 Liter, die Wage eine größte zulässige Last von 50 Kilogramm. 
5 132. 
Gestalt und Einrichtung des Viertelliter- und des Literprobers. 
1. Die Getreideprober bestehen aus dem Hohlmaß, dem Vorlaufkörper, 
Füllrohr und Abstreichmesser, der Wage und den Gewichten. 
2. Dem Literprober muß außerdem eine Holzplatte mit metallener Säule 
zum Aufhängen der Wage und eine Vorrichtung zur Befestigung des Maßes 
beim Füllen beigegeben sein. Dem Viertelliterprober kann die Platte beigegeben 
sein (Form für stehenden Gebrauch), oder sie darf auch fehlen (tragbare Form). 
3. Das Hohlmaß soll Zylinderform haben, aus gezogenem Messingrohre 
bestehen und oben mit einem die Wandung ringsum durchsetzenden Schlitz für 
das Abstreichmesser versehen sein. Sein Maßraum muß unten durch die Ober- 
seite des eingelegten Vorlaufkörpers, oben durch die Ebene des unteren Randes 
des Schlitzes begrenzt sein. Uber dem Schlitze muß sich noch ein Ring von 
der Höhe des Vorlaufkörpers befinden. Der Schlitz darf nur so breit sein, daß 
das Abstreichmesser gerade noch leicht hindurchgeht. Der Boden muß mit seinem 
die Maßwand umfassenden Rande aus einem Stücke bestehen und mit der Maß- 
wand verschraubt und verlötet sein. Er muß so in das Maß eingesetzt sein, 
daß es hohl steht. Bei den festaufstellbaren Probern müssen Haken aus dem 
Boden herausgearbeitet sein. 
Ferner muß der Boden oder die Maßwand unmittelbar über dem Boden 
durchlöchert sein. 
4. Der Vorlaufkörper besteht aus Messingblech, er hat die Form eines 
Zylinders mit ebenen, einander gleichgerichteten glatten Stirnflächen. Innen muß 
er derart versteift sein, daß Stempel auf die Stirnflächen aufgeschlagen werden 
können, ohne deren Gestalt zu verändern. In dem Maße soll er einen ein- 
seitigen Spielraum von 0/)5 bis 1 Millimeter haben. 
5. Das Füllrohr muß Zylinderform haben und auf dem Maßrand 
aufsitzen. 
6. Das Abstreichmesser muß eben und aus messerhartem Stahl mit 
Messingfassung hergestellt sein. Die Schneide muß Winkelform haben und so 
zugeschärft sein, daß ihre Schärfe mit der Mitte der Blechstärke zusammenfällt. 
Sie soll nach Einführung des Messers in den Schlitz über das Maß hinausreichen. 
7. Die Wage der Getreideprober muß allen an Präzisionswagen (58 97 ff.) 
zu stellenden Anforderungen genügen.
	        
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