Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

LXIII 
Die Gemwichtsschale soll einen starren Bügel haben und an die Wage ge- 
hängt, dem Maße mit dem Vorlaufkörper das Gleichgewicht halten oder mit 
ihm durch ein besonderes Taragewicht ins Gleichgewicht gebracht sein. Sie kann 
bei dem Viertelliterprober in tragbarer Form als gestielte Scheibe ausgeführt sein. 
8.—— Die Gewichte sollen den Anforderungen an Präzisionsgewichte (§# 74 f.) 
genügen. « 
Bei dem Viertelliterprober sollen sie folgende Größen haben: 
100, 50, 20, 20, 10, 5, 2, 2, 1 Gramm, 500 Milligramm. 
Bei dem Literprober die folgende Stückelung: 
200, 200, 200, 100, 50, 50, 20, 20, 10, 5, 2, 2, 1 Gramm, 
500 Milligramm. 
Bei der tragbaren Form des Viertelliterprobers können die Gewichte bis 
einschließlich 10 Grumm abwärts die Form von Scheiben von gleichem Durch- 
messer wie die Gewichtsschale haben und mit einem Schlitze zum Aufschieben auf 
diese versehen sein. Die Gewichte von 5 Gramm bis 500 Milligramm können 
die Form rechteckiger Platten mit einer aufgebogenen Ecke besitzen. · 
133. 
Gestalt und Einrichtung des Zwanzigliterprobers. 
1. Der Prober besteht aus dem Hohlmaß, dem Fülltrichter mit Verschluß- 
klappe und Zerstreuer, dem Abstreichmesser, dem Unterbau mit metallener Säule 
zum Aufhängen der Wage und der Bewegungseinrichtung für Maß, Verschluß- 
klappe und Messer, der Wage und den Gewichten. 
2. Das Hohlmaß soll die Form eines Zylinders haben, dessen Höhe un- 
gefähr gleich dem Durchmesser ist. Es soll aus mindestens 2)5 Millimeter starkem 
Blech wasserdicht angefertigt und am Rande und Boden außen hinreichend 
verstärkt sein; auch muß es zwei Handgriffe haben. Sein Rand muß eben abge- 
schliffen sein. . 
3. Die Bewegungseinrichtung muß derart ausgeführt sein, daß das Maß 
auf unveränderlicher Bahn leicht und ohne andere Teile merklich zu erschüttern 
in die für die Füllung und für die Wägung erforderlichen Stellungen gebracht 
werden kann. 
Durch besondere Einrichtungen muß dafür gesorgt sein, daß es beim 
Füllen stets in die gleiche Stellung kommt und in dieser während der Füllung 
unveränderlich festgehalten wird. In der Füllstellung muß das Maß senk- 
recht stehen. 
4. Der Fülltrichter soll aus gegossenem Metall hergestellt sein. Er soll 
die Form eines abgestumpften Kegels von kreisförmigem Querschnitt haben. Am 
oberen Ende muß er mit einem zylindrischen Rande, am unteren mit einem 
schwachkonischen Auslaufstutzen versehen sein. 
Er muß in unveränderlicher, für die Füllung des Maßes geeigneter Lage 
und so angebracht sein, daß seine Achse in die Verlängerung der Maßachse fällt.
	        
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