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X. Meßwerkzeuge für wissenschaftliche und technische Ankersuchungen.
A. Meßwerkzeuge für chemische und physikalische Untersuchungen.
(Chemische und physikalische Meßgeräte). «
·"§137.
Zulässige Meßwerkzeuge.
I. Meßwerkzeuge ohne Einteilung mit einer Marke oder mit
mehreren Marken.
1. Meßwerkzeuge für eine Maßgröße:
a) Kolben,
b) Zylinder,
e) Vollpipetten
mit Ansaugrohr,
mit Füll. oder Aberlaufeinrichtung,
d) * Dichtefläschchen, Dilatometer, Volumenometer und der-
gleichen.
2. Meßwerkzeuge für zwei und mehr Maßgrößen:
e) Kolben, Qylinder, Vollpipetten.
Die vorstehend unter a bis e bezeichneten Meßwerkzeuge dürfen auch
mit mehreren Marken versehen sein.
II. Meßwerkzeuge mit Einteilung.
3. Meßwerkzeuge mit vollständiger Einteilung:
f) Meßgläser (Meßzylinder) mit Fuß,
8) Büretten aller Art, auch mit Uberlauf, ·
h) Meßpipetten,
i) Meßröhren (einschließlich der Schüttelapparate, Wasserstandsrohre und
dergleichen),
k) Butyrometer.
4. Meßwerkzeuge mit unvollständiger und mit unterbrochener
Einteilung: .
Die gleichen Meßwerkzeuge wie unter 3.
III. Andere Meßwerkzeuge.
5. Andere, unter J und II nicht namhaft gemachte Geräte, auch wenn
sie den folgenden Bestimmungen nicht entsprechen, können gleichfalls nach Vor—
legung bei der Kaiserlichen Normal-Eichungskommission geeicht werden.