Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

LxvI 
X. Meßwerkzeuge für wissenschaftliche und technische Ankersuchungen. 
A. Meßwerkzeuge für chemische und physikalische Untersuchungen. 
(Chemische und physikalische Meßgeräte). « 
·"§137. 
Zulässige Meßwerkzeuge. 
I. Meßwerkzeuge ohne Einteilung mit einer Marke oder mit 
mehreren Marken. 
1. Meßwerkzeuge für eine Maßgröße: 
a) Kolben, 
b) Zylinder, 
e) Vollpipetten 
mit Ansaugrohr, 
mit Füll. oder Aberlaufeinrichtung, 
d) * Dichtefläschchen, Dilatometer, Volumenometer und der- 
gleichen. 
2. Meßwerkzeuge für zwei und mehr Maßgrößen: 
e) Kolben, Qylinder, Vollpipetten. 
Die vorstehend unter a bis e bezeichneten Meßwerkzeuge dürfen auch 
mit mehreren Marken versehen sein. 
II. Meßwerkzeuge mit Einteilung. 
3. Meßwerkzeuge mit vollständiger Einteilung: 
f) Meßgläser (Meßzylinder) mit Fuß, 
8) Büretten aller Art, auch mit Uberlauf, · 
h) Meßpipetten, 
i) Meßröhren (einschließlich der Schüttelapparate, Wasserstandsrohre und 
dergleichen), 
k) Butyrometer. 
4. Meßwerkzeuge mit unvollständiger und mit unterbrochener 
Einteilung: . 
Die gleichen Meßwerkzeuge wie unter 3. 
III. Andere Meßwerkzeuge. 
5. Andere, unter J und II nicht namhaft gemachte Geräte, auch wenn 
sie den folgenden Bestimmungen nicht entsprechen, können gleichfalls nach Vor— 
legung bei der Kaiserlichen Normal-Eichungskommission geeicht werden.
	        
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