Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

IXVIN# 
2. 140. 
Allgemeines über Gestalt und Einrichtung. 
1. Die Meßwerkzeuge sollen in der Regel kreisförmigen Querschnitt haben, 
ausnahmsweise sind auch flache (ovale) Querschnitte zulässig. 
2. Die Glasflächen müssen einen gleichmäßigen Verlauf haben. Der 
Ubergang engerer in weitere Teile soll regelmäßig und allmählich erfolgen. 
3. Aufstellbare Meßwerkzeuge sollen auf wagerechter ebener Unterlage fest 
und senkrecht stehen; ihr Boden darf mäßig eingezogen und soll nicht zu schwach 
im Glase sein. 
4. Die Marken müssen von dem Beginn einer Ausbauchung oder Ein- 
ziehung mindestens 5 Millimeter entfernt sein. Sie sollen scharf, ohne Zacken 
und ununterbrochen verlaufen und dürfen eingefärbt oder mit Email versehen 
sein. Sie müssen gleichmäßig verlaufen, in Ebenen liegen, die mit der Achse 
des Meßwerkzeugs einen rechten Winkel bilden, und sollen bei Geräten mit kreis- 
förmigem Querschnitt mindestens die Hälfte der Glaswand umfassen. Kürzere 
Marken sind nur zulässig, wenn besondere unveränderliche Vorrichtungen zur 
Sicherung der eindeutigen Ablesung vorhanden sind, und wenn der Ouerschnitt 
flach ist. Die Bezifferung muß deutlich sein, ihre Ausführung darf nicht zu 
Irrtümern Anlaß geben. 
5. Einteilungen sollen gleichmäßig und ohne ersichtliche Fehler ausgeführt sein. 
6. Die obere Begrenzung des Raumgehalts kann durch eine rings um 
das Meßwerkzeug herumlaufende Marke, eine Uberlaufspitze, einen Hahn oder 
einen Stopfen, die untere Begrenzung in gleicher Weise oder durch den Boden 
des Gefäßes geschehen. · 
7.DieMündungderAusssundchrlaufspitzenistglattzugestalten,sie 
darf etwas eingezogen und muß bei den Büretten nach Gay-Lussac nach unten 
schräg abgeschliffen sein. 
Stopfen (auch Thermometer, wenn sie als solche dienen) und Hähne müssen 
flüssigkeitsdicht eingeschliffen sein. 
8. Teile, die in das Innere des Maßkörpers hineinreichen oder durch ihre 
Lage die richtige Füllung bedingen, müssen mit dem Meßwerkzeug fest verbunden 
(eingeschmolzen und dergleichen) oder in stets gleicher Lage einzusetzen sein. 
9. Zwischen zwei Maßgrößen und Einteilungen sowie bei unterbrochener 
Einteilung dürsen die Meßwerkzeuge ausgebaucht oder eingezogen sein. 
10. Die Meßwerkzeuge dürfen auch als Teile eines Apparats ausgeführt sein. 
& 141. 
Gestalt und Einrichtung der Meßwerkzeuge ohne Einteilung. 
1. Kolben dürfen Raumgehalte bis einschließlich 10, Zylinder bis ein- 
schließlich 5 Liter aufwärts haben. Die obere Abgrenzung eines Raumgchalts 
geschieht durch einen um den Hals oder das Rohr herumlaufenden Strich, die 
untere durch den Boden des Gefäßes. Die oberste Strichmarke muß vom oberen
	        
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