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Reichs-Gesetzblatt.
Jahrgang 1911.
3# 65.
Juhalt: Bestimmung des Reichskanzlers über die Festsetzung von Pauschvergütungen für Dienstreisen nach
nahegelegenen Orten. S. v7. — Bekanntmachung, betreffend den Schutz von Erfindungen,
Mustern und Warenzeichen auf der Bayerischen Gewerbeschan 1912 in München. S. voo.
(Nr. 3970.) Bestimmung des Reichskanzlers über die Festsetzung von Pauschvergütungen für
Dienstreisen nach nahegelegenen Orten. Vom 30. November 1911.
A.# Grund des §9 13 der Verordnung, betreffend die Tagegelder, die Fuhr-
kosten und die Umzugskosten der Reichsbeamten, in der Fußzung vom 8. Sep-
tember 1910 (Reichs-Gesetzbl. S. 993) wird folgendes bestimmt:
1.
Für Dienstreisen nach nahegelegenen Orten und zurück, die mit der
Eisenbahn) der Kleinbahn oder dem Schiffe ausgeführt werden und an demselben
Tage angetreten und beendet werden können,) werden an Stelle der verordnungs-
mäßigen Tagegelder und Fuhrkosten die im 9 2 festgesetzten Pauschvergütungen
ewährt.
(e) Als nahegelegen im Sinne dieser Bestimmungen gilt ein Ort, wenn
die bei einer Berechnung der Fuhrkosten maßgebende Entfernung zwischen ihm
und dem Wohnort (bei Reisen, die am Urlaubsort angetreten und beendet werden,
zwischen ihm und dem Urlaubsorte) nicht mehr als 30 Kilometer beträgt und
wenn zwischen beiden Orten ein Vorort-, Stadt-, Ring= oder Straßenbahn-
verkehr besteht oder in sonstiger Weise mit den im Abs. 1 genannten Verkehrs-
mitteln täglich von 6 Uhr morgens ab in jeder der beiden Reiserichtungen eine
mindestens achtmalige fahrplanmäßige Verbindung vorhanden ist. Werden auf
einer Reise mehrere Geschäftsorte berührt, so gelten sie als nahegelegen, wenn
jeder einzelne Geschäftsort von dem Wohnort (Urlaubsort) wenigstens in einer
Reiserichtung nicht mehr als 30 Kilometer entferntliegt und wenn zwischen den
einzelnen Orten in beiden Reiserichtungen die im vorstehenden Satze angegebenen
günstigen Verkehrsverbindungen bestehen.
6) Die Pauschvergütung nach § 2 wird auch gewährt, wenn die Dienst-
geschäfte an einem nahegelegenen Orte nicht an einem Tage beendet werden und
der täglichen Rückkehr des Beamten nichts entgegensteht.
Reichs-Gesetzbl. 1911. 159
Ausgegeben zu Berlin den 12. Dezember 1911.