Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

— 967 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Jahrgang 1911. 
3# 65. 
Juhalt: Bestimmung des Reichskanzlers über die Festsetzung von Pauschvergütungen für Dienstreisen nach 
nahegelegenen Orten. S. v7. — Bekanntmachung, betreffend den Schutz von Erfindungen, 
Mustern und Warenzeichen auf der Bayerischen Gewerbeschan 1912 in München. S. voo. 
  
  
  
  
  
  
(Nr. 3970.) Bestimmung des Reichskanzlers über die Festsetzung von Pauschvergütungen für 
Dienstreisen nach nahegelegenen Orten. Vom 30. November 1911. 
A.# Grund des §9 13 der Verordnung, betreffend die Tagegelder, die Fuhr- 
kosten und die Umzugskosten der Reichsbeamten, in der Fußzung vom 8. Sep- 
tember 1910 (Reichs-Gesetzbl. S. 993) wird folgendes bestimmt: 
1. 
Für Dienstreisen nach nahegelegenen Orten und zurück, die mit der 
Eisenbahn) der Kleinbahn oder dem Schiffe ausgeführt werden und an demselben 
Tage angetreten und beendet werden können,) werden an Stelle der verordnungs- 
mäßigen Tagegelder und Fuhrkosten die im 9 2 festgesetzten Pauschvergütungen 
ewährt. 
(e) Als nahegelegen im Sinne dieser Bestimmungen gilt ein Ort, wenn 
die bei einer Berechnung der Fuhrkosten maßgebende Entfernung zwischen ihm 
und dem Wohnort (bei Reisen, die am Urlaubsort angetreten und beendet werden, 
zwischen ihm und dem Urlaubsorte) nicht mehr als 30 Kilometer beträgt und 
wenn zwischen beiden Orten ein Vorort-, Stadt-, Ring= oder Straßenbahn- 
verkehr besteht oder in sonstiger Weise mit den im Abs. 1 genannten Verkehrs- 
mitteln täglich von 6 Uhr morgens ab in jeder der beiden Reiserichtungen eine 
mindestens achtmalige fahrplanmäßige Verbindung vorhanden ist. Werden auf 
einer Reise mehrere Geschäftsorte berührt, so gelten sie als nahegelegen, wenn 
jeder einzelne Geschäftsort von dem Wohnort (Urlaubsort) wenigstens in einer 
Reiserichtung nicht mehr als 30 Kilometer entferntliegt und wenn zwischen den 
einzelnen Orten in beiden Reiserichtungen die im vorstehenden Satze angegebenen 
günstigen Verkehrsverbindungen bestehen. 
6) Die Pauschvergütung nach § 2 wird auch gewährt, wenn die Dienst- 
geschäfte an einem nahegelegenen Orte nicht an einem Tage beendet werden und 
der täglichen Rückkehr des Beamten nichts entgegensteht. 
Reichs-Gesetzbl. 1911. 159 
Ausgegeben zu Berlin den 12. Dezember 1911. 
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.