Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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1#8—6 
Soweit nicht die Anordnungen gemäß §§ 6, 7 die Beseitigung einer 
* Gefahr bezwecken, ist für die Ausführung eine angemessene Frist 
u lassen. 
Für Betriebe, die bei Erlaß dieses Gesetzes bereits bestehen, sind, solange 
sie nicht erweitert oder wesentlich verändert werden, nur solche Anforderungen 
zulässig, welche zur Beseitigung erheblicher, Leben oder Gesundheit der Haus- 
arbeiter oder die öffentliche Gesundheit gefährdender Mißstände erforderlich oder 
ohne unverhältnismäßige Aufwendungen ausführbar sind. 
6 9. 
Die Verfügungen auf Grund der §§ 6) 7 sind an denjenigen zu richten, 
welcher bes Verfügungsrecht über den als Werkstätte oder Lagerraum benutzten 
aum hat. 
Verfügungen zur Regelung des Betriebs auf Grund des § 7 Abs. 1 sind 
im Falle des § 1 Abs. 1 Nr. 2 an die Hausarbeiter zu richten. 
Gegen die Verfügung ist binnen zwei Wochen die Beschwerde an die höhere 
Verwaltungsbehörde zulässig; diese entscheidet endgültig. 
& 10. 
Der Bundesrat kann bestimmen, welchen Anforderungen in einzelnen Arten 
der in 98 6, 7 bezeichneten Werkstätten oder Lagerräume zur Durchführung der 
dort aufgestellten Grundsätze zu genügen ist. 
Er kann die Verrichtung solcher Arbeiten in der Hausarbeit verbieten, 
welche mit erheblichen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit der Haus- 
arbeiter oder für die öffentliche Gesundheit verbunden sind. 
Soweit nicht der Bundesrat Bestimmungen erläßt, kann die Landeszentral- 
behörde oder nach Anhören beteiligter Gewerbetreibender und Hausarbeiter die 
zuständige Polizeibehörde durch Polizeiverordnung sie erlassen. 
Bundesrat und Landeszentralbehörde können ihre Bestimmungen auch für 
einzelne Bezirke erlassen. 
Die Bestimmungen des Bundesrats werden durch das Reichs-Gesetzblatt 
veröffentlicht und dem Reichstag zur Kenntnisnahme vorgelegt. 
  
11. 
Für die Beobachtung der auf Grund der §§ 6, 7) 10 getroffenen An- 
ordnungen ist derjenige verantwortlich, welcher das Verfügungsrecht über den 
als Werkstätte oder Lagerraum benutzten Raum hat. Für die Beobachtung der 
Anordnungen zur Regelung des Betriebs auf Grund des 87 Abs. 1, §# 9 Abs. 2, 
10 sind in den Fällen des 9 1 Abs. 1 Nr. 2 nur die Hausarbeiter selbst ver- 
antwortlich.
	        
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