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(Nr. 3982.) Versicherungsgesetz für Angestellte. Vom 20. Dezember 1911.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 22.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und
des Reichstags, was folgt:
Erster Abschnitt.
Umfang der Versicherung.
I. Versicherungspflicht.
81.
Für den Fall der Berufsunfähigkeit (§ 25) und des Alters sowie zu Gunsten
der Hinterbliebenen werden vom vollendeten sechzehnten Lebensjahr an nach den Vor-
schriften dieses Gesetzes versichert
1. Angestellte in leitender Stellung, wenn diese Beschäftigung ihren Haupt-
beruf bildet,
2. Betriebsbeamte, Werkmeister und andere Angestellte in einer ähnlich ge-
hobenen oder höheren Stellung ohne Rücksicht auf ihre Vorbildung, Bureau-
angestellte, soweit sie nicht mit niederen oder lediglich mechanischen Dienst-
leistungen beschäftigt werden, sämtlich, wenn diese Beschäftigung ihren
Hauptberuf bildet,
Handlungsgehilfen und Gehilfen in Apotheken,
Bühnen- und Orchestermitglieder ohne Nückscht auf den Kunstwert der
Leistungen,
Lehrer und Erzieher,
aus der Schiffsbesatzung deutscher Seefahrzeuge und aus der Besatzung
von Fahrzeugen der Binnenschiffahrt Kapitäne, Offiziere des Decks- und
Maschinendienstes, Verwalter und Verwaltungsassistenten sowie die in einer
ähnlich gehobenen oder höheren Stellung befindlichen Angestellten ohne
Rücksicht auf ihre Vorbildung, sämtlich, wenn diese Beschäftigung ihren
Hauptberuf bildet.
Als deutsches Seefahrzeug gilt jedes Fahrzeug, das unter deutscher Flagge
fährt und ausschließlich oder vorzugsweise zur Seefahrt benutzt wird.
Voraussetzung der Versicherung ist für alle diese Personen, daß sie nicht
berufsunfähig (§ 25) find, daß sie gegen Entgelt (§ 2) als Angestellte beschäftigt werden,
daß ihr Jahresarbeitsverdienst fünftausend Mark nicht übersteigt und daß sie beim
Eintritt in die versicherungspflichtige Beschäftigung das Alter von sechzig Jahren noch
nicht vollendet haben.
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