Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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8 2. 
Zum Entgelt im Sinne dieses Gesetzes gehören neben Gehalt oder Lohn auch 
Gewinnanteile, Sach- und andere Bezüge, die der Versicherte, wenn auch nur gewohn- 
heitsmäßig, statt des Gehalts oder Lohnes oder neben ihm von dem Arbeitgeber oder 
einem Dritten erhält. 
Der Wert der Sachbezüge wird nach Ortspreisen berechnet, welche die untere 
Verwaltungsbehörde festsetzt. « 
Versichert sind auch Deutsche, die bei einer amtlichen Vertretung des Reichs 
oder eines Bundesstaats im Ausland oder bei deren Leitern oder Mitgliedern be- 
schäftigt sind. 
84. 
Der Bundesrat kann allgemein die Versicherungspflicht auf solche Personen 
erstrecken, welche eine ähnliche Tätigkeit wie die im § 1 genannten auf eigene Rech- 
nung ausüben, ohne in ihrem Betrieb Angestellte zu beschäftigen. 
l5. 
Der Bundesrat kann bestimmen, wieweit die deutschen Bediensteten ausländischer 
Staaten und solcher Personen, welche nicht der inländischen Gerichtsbarkeit unterstehen, 
die Plichten der Arbeitgeber zu erfüllen haben. 
l. 
Die Beschäftigung eines Ehegatten durch den anderen begründet keine Ver- 
sicherungspflicht. 
1. 
Eine Beschäftigung, für die als Entgelt nur freier Unterhalt gewährt wird, 
ist versicherungsfrei. 
88. 
Der Bundesrat bestimmt, wieweit vorübergehende Dienstleistungen versicherungs- 
frei bleiben. 
89. 
Versicherungsfrei sind die in Betrieben oder im Dienste des Reichs, eines 
Bundesstaats, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde oder eines Trägers der reichs- 
gesetzlichen Arbeiter· oder Angestelltenversicherung Beschäftigten, wenn ihnen Anwart 
schaft auf Ruhegeld und Hinterbliebenenrenten im Mindestbetrage nach den Sätzen 
einer vom Bundesrate festzusetzenden Gehaltsklasse (6 16) gewährleistet ist; dabei ist 
das Durchschnittseinkommen der betreffenden Beamtenklassen zu berücksichtigen. 
Das Gleiche gilt für die Geistlichen der als öffentlich rechtliche Korporationen 
anerkannten Religionsgesellschaften sowie für Lehrer und Erzieher an öffentlichen 
Schulen oder Anstalten. 
Ob eine Anwartschaft als gewährleistet anzusehen ist, entscheidet für die Be- 
schäftigten in Betrieben oder im Dienste des Reichs oder eines vom Reiche be-
	        
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