Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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Zweiter Abschnitt. 
Gegenstand der Versicherung. 
I. Allgemeines. 
gß 20. 
Gegenstand der Versicherung sind Ruhegeld und Hinterbliebenenrenten. 
* 21. 
Ruhegeld erhält, wer die Berufsunfähigkeit (§ 25) oder das gesetzliche Alter 
nachweist sowie die Wartezeit erfüllt und die Anwartschaft aufrecht erhalten hat. 
6.22. 
Hinterbliebenenrenten werden gewährt, wenn der Verstorbene zur Zeit seines 
Todes die Wartezeit für das Ruhegeld erfüllt und die Anwartschaft aufrecht- 
erhalten hat. 
g 23. 
Länger als auf ein Jahr rückwärts, vom Eingang des Antrags gerechnet, 
werden Ruhegeld und Renten nicht gezahlt. 
· §24. 
Wer sich vorsätzlich berufsunfähig macht, verliert den Anspruch auf das Ruhegeld. 
Hat sich der Versicherte die Berufsunfähigkeit beim Begehen einer Handlung, 
die nach strafgerichtlichem Urteil ein Verbrechen oder vorsätzliches Vergehen ist, zu- 
gezogen, so kann das Ruhegeld ganz oder teilweise versagt werden. Die Verletzung 
bergpolizeilicher Verordnungen oder des § 93 Abs. 2) 3 und der §§ 95 bis 97 der 
Seemannsordnung gilt nicht als Vergehen im Sinne des vorstehenden Satzes. Das 
Ruhegeld kann den im Inland wohnenden Angehörigen ganz oder teilweise zugewiesen 
werden, wenn der Versicherte sie bisher ganz oder überwiegend aus seinem Arbeits- 
verdienst unterhalten hat. Deutsche Schutzgebiete gelten im Sinne dieser Vorschrift 
als Jnland. 1 
Das Ruhegeld kann auch versagt werden, wenn wegen des Todes, der Ab. 
wesenheit oder eines anderen in der Person des Antragstellers liegenden Grundes 
kein strafgerichtliches Urteil ergeht. 
  
II. Rubegeld. 
5 25. 
Ruhegeld erhält derjenige Versicherte, welcher das Alter von fünfundsechzig 
Jahren vollendet hat oder durch körperliche Gebrechen oder wegen Schwäche seiner 
körperlichen und geistigen Kräfte zur Ausübung seines Berufs dauernd unfähig ist. 
Berufsunfähigkeit ist dann anzunehmen, wenn seine Arbeitsfähigkeit auf weniger als
	        
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