Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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§ 32. 
Die Hinterbliebenenrenten beginnen, unbeschadet des & 23, mit dem Todestage 
des Ernährers. 
g 33. 
Die gesetzlichen Leistungen werden auch dann gewährt, wenn der Versicherte 
verschollen ist. Er gilt als verschollen, wenn während eines Jahres keine glaubhaften 
Nachrichten von ihm eingegangen sind und die Umstände seinen Tod wahrscheinlich machen. 
Der Rentenausschuß kann von den Hinterbliebenen die eidesstattliche Erklärung 
verlangen, daß sie von dem Leben des Vermißten keine anderen als die angezeigten 
Nachrichten erhalten haben. 
. §34. 
Den Todestag Verschollener stellt der Rentenausschuß nach billigem Ermessen 
fest. Für die Hinterbliebenen der auf See Verschollenen beginnt die Rente mit dem 
Tage des Unterganges des Fahrzeugs oder, wenn es verschollen war, einen halben 
Monat von dem Tage ab, bis zu dem die letzte Nachricht über das verschollene Fahr- 
zeug reicht. 
g 35. 
Hinterbliebene haben keinen Anspruch auf die Versicherungsleistungen, falls sie 
den Tod des Versicherten vorsätzlich herbeigeführt haben. 
IV. Heilverfahren. 
5 36. 
Um die infolge einer Erkrankung drohende Berufsunfähigkeit eines Versicherten 
abzuwenden, kann die Reichsversicherungsanstalt (§ 96) ein Heilverfahren einleiten, 
soweit nicht bereits durch einen Träger der reichsgesetzlichen Arbeiterversicherung ein 
Heilverfahren eingeleitet ist. 
Dasselbe gilt, wenn zu erwarten ist, daß ein Heilverfahren den Empfänger 
eines Ruhegeldes wieder berufsfähig macht. 
6 37. 
Die Reichsversicherungsanstalt kann insbesondere den Erkrankten in einem 
Krankenhaus oder in einer Anstalt für Genesende unterbringen. 
Ist er verheiratet und lebt er mit seiner Familie zusammen, oder hat er einen 
eigenen Haushalt, oder ist er Mitglied des Haushalts seiner Familie, so bedarf es 
seiner Zustimmung. 
Bei einem Minderjährigen genügt seine Justimmung. 
§# 38. 
Angehörige des Erkrankten, deren Unterhalt er ganz oder überwiegend aus 
seinem Arbeitsverdienste bestritten hat, erhalten während des Heilverfahrens (§ 37) 
ein Hausgeld. Es beträgt täglich mindestens drei Zwanzigstel des zuletzt gezahlten 
Monatsbeitrags.
	        
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