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XI. Erstattung von Beiträgen.
1. Bei Todes fällen weiblicher Angestellter.
6 60.
Stirbt eine weibliche Versicherte nach Ablauf der Wartezeit von sechzig Beitrags-
monaten vor Eintritt in den Genuß eines Ruhegeldes oder einer Leibrente und besteht
kein Anspruch auf Hinterbliebenenrenten, so ist auf Verlangen die Hälfte der für die
Versicherte bis zu ihrem Tode eingezahlten Beiträge als Abfindung zurückzugewähren.
Anspruchsberechtigt sind nacheinander der Ehegatte, die Kinder, der Vater,
die Mutter, die Geschwister, wenn sie mit der Versicherten zur Zeit ihres Todes in
häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder von der Versicherten wesentlich aus ihrem
Arbeitsverdienst unterhalten worden sind. Der Anspruch verfällt, wenn er nicht inner-
halb eines Jahres nach dem Tode der Versicherten geltend gemacht wird.
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Die Reichsversicherungsanstalt kann dem Berechtigten statt der Abfindung eine
lebenslängliche Rente gewähren. Den Tarif zur Umwandlung der Abfindung in
Rente setzt die Reichsversicherungsanstalt mit Genehmigung des Bundesrats fest.
2. Beim Ausscheiden aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung.
§ 2.
Scheidet eine weibliche Versicherte nach Ablauf der Wartezeit für das Ruhe-
geld infolge Verheiratung aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung aus, so steht
ihr ein Anspruch auf Erstattung der Hälfte der für sie geleisteten Beiträge zu. Die
Erstattung schließt weitere Ansprüche an die Reichsversicherungsanstalt aus.
XKII. Leibrenten.
. g 63.
Weiblichen Versicherten, die aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung aus-
scheiden, wird auf Antrag an Stelle der freiwilligen Fortsetzung der Versicherung oder
der Aufrechterhaltung der erworbenen Anwartschaft (§ 15) oder der Erstattung von
Beiträgen (§ 62) eine Leibrente gewährt, deren Höhe sich nach dem Werte der
erworbenen Anwartschaft auf Ruhegeld und nach dem Alter der Antragstellerin richtet
und vom Rentenausschuß festgesetzt wird. Auf Antrag der Berechtigten kann die
Festsetzung des Beginns und der Höhe der Leibrente für einen späteren Zeitpunkt
vorbehalten werden. Die Tarife zur Berechnung des Wertes der Anwartschaft und
der Leibrente setzt die Reichsversicherungsanstalt mit Genehmigung des Bundesrats fest.
XIII. Wegfall der LCeistungen.
6 4.
Die Witwen- und die Witwerrenten fallen bei der Wiederverheiratung weg.
Als Abfindung wird der Witwe das Dreifache ihrer Jahresrente gewährt. Der An-
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