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2. der im § 850 Abs. 4 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Forderungen,
3. der Forderungen der nach § 82 ersatzberechtigten Gemeinden und Armen-
verbände sowie der ersatzberechtigten Arbeitgeber und Versicherungsträger
der reichsgesetzlichen Arbeiterversicherung, Knappschaftsvereine und Knapp-
schaftskassen sowie anderer Ersatzkassen (§ 372), die an ihre Stelle ge-
treten sind; die Ubertragung, Verpfändung und Pfändung ist nur in Höhe
der gesetzlichen Ersatzansprüche zulässig,
4. rückständiger Beiträge, die nicht seit länger als drei Monaten fällig sind.
Ausnahmsweise darf der Berechtigte auch in anderen Fällen den Anspruch mit
Genehmigung des Rentenausschusses ganz oder zum Teil auf andere übertragen.
g 94.
Die Nuhegeld- und Rentenansprüche dürfen nur aufgerechnet werden auf
Ersatzforderungen für bezogene Unfallrenten und Entschädigungen, soweit
der Reichsversicherungsanstalt ein Anspruch darauf nach §§ 91, 95
zusteht,
geschuldete Beiträge,
gezahlte Vorschüsse,
zu Unrecht gezahlte Ruhegeld und Rentenbeträge,
die zu erstattenden Kosten des Verfahrens (§F 311),
die von den Organen der Reichsversicherungsanstalt verhängten Geldstrafen.
g 95.
Sind die Leistungen für eine Zeit gezahlt, für die der Empfänger einen An-
spruch auf reichsgesetzliche Unfallrente hat, und hatten Ruhegeld oder Renten nach
§5 73 zu ruhen, so kann die Reichsversicherungsanstalt durch Kürzung ihrer Leistungen
den zu viel gezahlten Betrag in angemessenen Teilbeträgen wieder einziehen.
Dritter Abschnitt.
Träger der Versicherung.
I. Bezeichnung.
696.
Träger der Versicherung ist, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die
in Berlin zu errichtende Reichsversicherungsanstalt für Angestellte.
II. Rechtsfähigkeit.
l 97.
Die Reichsversicherungsanstalt ist rechtsfähig. Sie ist eine öffentliche Behörde.