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III. Organe.
698.
Die Organe der Reichsversicherungsanstalt sind
1. das Direktorium,
2. der Verwaltungsrat,
3. die Rentenausschüsse,
4. die Vertrauensmänner.
1. Direktorium.
699.
Das Direktorium vertritt die Reichsversicherungsanstalt gerichtlich und außer-
gerichtlich. Es hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.
6 100.
Das Direktorium besteht aus einem Präsidenten und der erforderlichen Anzahl
von beamteten Mitgliedern sowie aus je zwei Vertretern der versicherten Angestellten
und ihrer Arbeitgeber (nichtbeamteten Mitgliedern).
Es faßt seine Beschlüsse nach Stimmenmehrheit, soweit dieses Gesetz nichts
anderes vorschreibt. Bei der Beschlußfassung scheiden so viel nichtbeamtete Mitglieder
aus, daß die beamteten in der Mehrzahl sind. Bis zur Wahl der nichtbeamteten
Mitglieder ist das Direktorium auch ohne diese beschlußfähig. Im übrigen wird
die Geschäftsführung durch eine Geschäftsordnung geregelt, die der Reichskanzler
nach Anhören des Verwaltungsrats erläßt.
Das Direktorium steht unter der Aufsicht des Reichskanzlers.
6 101.
Präsident und beamtete Mitglieder des Direktoriums sowie die höheren etats.
mäßigen Beamten werden auf den Vorschlag des Bundesrats vom Kaiser auf
Lebenszeit ernannt. Soweit die Ernennung von beamteten Mitgliedern und höheren
ctatsmäßigen Beamten nach Bildung des Verwaltungsrats erfolgt, ist er vorher
zu hören.
8 102.
Die im § 101 bezeichneten Beamten haben die Rechte und Pflichten der
Reichsbeamten. -
Ihre Besoldungen, Pensionen und sonstigen Dienstbezüge sowie die Pensionen
und Unterstützungen für ihre Hinterbliebenen trägt die Reichsversicherungsanstalt. Der
Besoldungs- und Pensionsetat wird für das Direktorium durch den Reichshaushalt,
für die übrigen im § 101 bezeichneten Beamten vom Bundesrat auf den Antrag
des Reichskanzlers jährlich festgesetzt.
Reichs-Gesetzbl. 1911. 166