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8 103.
Die nichtbeamteten Mitglieder des Direktoriums wählt der Verwaltungsrat
auf sechs Jahre. Fuͤr jedes Mitglied werden mindestens zwei Ersatzmänner gewählt;
sie vertreten es, wenn es verhindert ist, und treten, wenn es ausscheidet, für den
Rest der Wahlzeit in der Reihenfolge ihrer Wahl ein.
Die Vertreter der Arbeitgeber werden von den Arbeitgebervertretern, die übrigen
von den Angestelltenvertretern unter den Mitgliedern des Verwaltungsrats gewählt.
Die §§ 112 bis 114 gelten entsprechend.
Ein Mitglied des Verwaltungsrats, das Mitglied des Direktoriums wird, scheidet
aus dem Verwaltungsrat aus.
8 104.
Die übrigen Beamten werden vom Direktorium ernannt. § 102 Abs. 2 Satz 1
gilt. Mindestens ein Drittel der Stellen muß mit Militäranwärtern besetzt werden,
soweit geeignete Bewerber vorhanden sind.
Das Direktorium erläßt mit Justimmung des Verwaltungsrats die Dienst-
ordnung für diese Beamten.
5 105.
Die Bücher der Reichsversicherungsanstalt sind jährlich abzuschließen; auf Grund
der Bücher ist für das abgelaufene Geschäftsjahr ein Rechnungsabschluß und ein die
Verhältnisse sowie die Entwickelung der Anstalt darstellender Bericht anzufertigen und
dem Reichskanzler mitzuteilen. Der Rechnungsabschluß und der Bericht sind dem
Reichstag vorzulegen. .
Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.
s 106.
Dem Rechnungsabschluß ist in Zeitabschnitten von je fünf Jahren die ordent-
liche versicherungstechnische Bilanz (§ 173) beizufügen. Alljährlich ist eine über-
schlägliche Bilanz aufzustellen. Der Bundesrat erläßt nähere Vorschriften hierüber.
5 107.
Die Rechnungen der Reichsversicherungsanstalt über ihre persönlichen und sach-
lichen Verwaltungskosten werden durch den Rechnungshof des Deutschen Reichs geprüft.
2. Verwaltungsrat.
1008.
Der Verwaltungsrat hat das Direktorium bei Vorbereitung wichtiger Beschlüsse
gutachtlich zu beraten. Der Beschlußfassung des Verwaltungsrats bleibt vorbehalten
1. die Festsetzung des Voranschlags, unbeschadet des § 102 Abs. 2 Satz 2,
2. die Abnahme des Rechnungsabschlusses (§5 105) und der Bilanzen (§ 106).
Bis zur Bildung des Verwaltungsrats faßt das Direktorium die jenem vor-
behaltenen Beschlüsse.