Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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8 120. 
Werden von einem Gewählten Tatsachen bekannt, die seine Wählbarkeit aus- 
schließen, so hat ihn der Verwaltungsrat seines Amtes durch Beschluß zu entheben. 
Vor der Beschlußfassung ist ihm Gelegenheit zur Außerung zu geben. 
Gegen den Beschluß ist die Beschwerde bei dem Reichskanzler zulässig. 
121. 
Für die nichtbeamteten Mitglieder des Direktoriums gilt § 120 entsprechend. 
3. Rentenausschüsse. 
Geschäftsumfang. 
l 122. 
Der Rentenausschuß nimmt die ihm in diesem Gesetz übertragenen Obliegen- 
heiten wahr. Insbesondere liegt ihm ob, 
1. Ruhegeld, Rente und Abfindung festzustellen und anzuweisen, 
2. Ruhegeld und Rente zu entziehen und einzustellen, 
3. Anträge auf Einleitung eines Heilverfahrens entgegenzunehmen, den Sach- 
verhalt in diesen Fällen klarzustellen und die Reichsversicherungsanstalt zu 
benachrichtigen, wenn er erfährt, daß durch ein Heilverfahren ein Ver- 
sicherter vor der Berufsunfähigkeit bewahrt oder der Empfänger eines 
Ruhegeldes oder einer Witwerrente wieder berufsfähig werden kann, 
4. in Angelegenheiten der Angestelltenversicherung Auskunft zu erteilen. 
g 123. 
Deier Rentenausschuß ist Organ der Reichsversicherungsanstalt und hat die 
Eigenschaft einer öffentlichen Behörde. Er ist jedoch bei seiner Beschlußfassung nach 
§* 122 Nr. 1, 2 an Weisungen der Reichsversicherungsanstalt nicht gebunden. 
Soweit nicht dieses Gesetz den Geschäftsgang und das Verfahren der Renten- 
ausschüsse regelt, geschieht es durch Verordnung des Reichskanzlers, die nach An- 
hören der Reichsversicherungsanstalt erlassen wird. 
8 124. 
Die Reichsversicherungsanstalt kann mit Justimmung des Verwaltungsrats dem 
Rentenausschusse die Uberwachung der Ruhegeldempfänger übertragen; in gleicher 
Weise und mit Genehmigung des Bundesrats können dem Rentenausschusse durch die 
Reichsversicherungsanstalt noch weitere Aufgaben übertragen werden mit Ausnahme der 
Überwachung der Entrichtung der Beiträge. 
8125. 
Der Rentenausschuß kann bei Erledigung seiner Geschäfte die Mitwirkung der 
Vertrauensmänner (§F 143 bis 155) nach den Vorschriften dieses Gesetzes in Anspruch 
nehmen.
	        
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