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Errichtung.
l 126.
Die Rentenausschüsse werden nach Bedarf von der Reichsversicherungsanstalt
mit Genehmigung des Bundesrats errichtet. Er bestimmt deren Sitze und Bezirke und
kann sie ändern.
8127.
Die Reichsversicherungsanstalt veröffentlicht Sitz und Bezirk der Rentenaus.-
schüsse binnen einem Monat nach deren Errichtung oder Anderung.
8128.
Jeder Rentenausschuß besteht aus einem ständigen Vorsitzenden (Obmann),
mindestens einem Stellvertreter und aus Beisitzern; dem Rentenausschusse werden die
erforderlichen Hilfsbeamten beigegeben.
Vorsitzender.
8 129.
Der Reichskanzler ernennt den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter nach
Anhören der obersten Verwaltungsbehörde, für deren Bezirk der Rentenausschuß
errichtet ist. Er setzt auch die Amtsdauer und die Bezüge des Vorsitzenden und der
Stellvertreter fest.
Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden vom Reichskanzler oder von
seinen Beauftragten vor Antritt des Amtes auf die Erfüllung ihrer Obliegenheiten
verpflichtet.
Wird zum Vorsitzenden oder Stellvertreter ein Reichs- oder Staatsbeamter im
Nebenamt ernannt, so steht er unter der Dienstgewalt der ihm im Hauptamt vor-
gesetzten Dienstbehörde.
8 130.
Der Vorsitzende leitet die Geschäfte des Rentenausschusses.
Beisitzer.
8131.
In den vom Gesetze bestimmten Fällen sind als Beisitzer des Rentenausschusses
Versicherungsvertreter beizuziehen; in anderen Fällen können Beisitzer zugezogen werden,
soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
Sie werden je zur Hälfte aus den versicherten Angestellten und aus ihren
Arbeitgebern entnommen.
Bei richterlichen Entscheidungen, insbesondere in den Fällen der §§ 12, 13)
§ 122 Nr. 1, 2, §§ 210, 211, § 215 Abs. 3, 5§ 216, 347 dürfen als Beisiter
nur Männer mitwirken.