Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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§#182. 
Auf Grund der Nachweise stellt die Reichsversicherungsanstalt Versicherungs. 
konten für die Berechnung der Ansprüche der versicherten Angestellten und ihrer An- 
gehörigen auf. 
l 183. 
Über eingezahlte Beiträge wird durch Marken gquittiert, welche die Reichsver- 
sicherungsanstalt für jede Gehaltsklasse an die Beitragsstelle überweist. 
Die Marken müssen die Bezeichnung der Gehaltsklasse und des Geldwerts 
enthalten. 
8 184. 
Die Reichsversicherungsanstalt kann mit Genehmigung des Reichskanzlers längere 
Zahlungsfristen (5 170), ein anderes Zahlungsverfahren (§ 181) und andere Ouittungs. 
leistung (§ 183) zulassen. 
· §185. 
Die Arbeitgeber haben die empfangenen Marken sofort in die Versicherungs- 
karte des Angestellten einzukleben und zu entwerten. Die Marken gelten alsdann 
als QOuittung für die Entrichtung des Beitrags. 
Über die Entwertung erläßt der Bundesrat Vorschriften; er kann Juwider- 
handlungen mit Geldstrafen bis zu dreißig Mark bedrohen. 
186. 
Die Beitragsstellen werden nach Bedarf von der Reichsversicherungsanstalt 
eingerichtet. Soweit besondere Beitragsstellen nicht errichtet sind, werden auf Antrag 
der Reichsversicherungsanstalt ihre Geschäfte von den hierfür durch die oberste Ver- 
waltungsbehörde bezeichneten Stellen oder von den Postanstalten wahrgenommen. Die 
den Beitragsstellen zu gewährende Vergütung wird vom Bundesrate nach Anhören der 
Reichsversicherungsanstalt festgesetzt. 
§ 187. 
In den Fällen des § 177 haben die Arbeitgeber bei Zahlung des Entgelts, 
spätestens am Schlusse des Beitragsmonats, für die fälligen Beiträge besondere Marken 
in die Versicherungskarte einzukleben. Die Marken dienen als Grundlage für die 
Bemessung der gesetzlichen Leistungen. Die Marken sind von den von der Reichs- 
versicherungsanstalt eingerichteten Beitrags= und Markenverkaufsstellen zu beziehen. 
Die eingeklebten Marken sind zu entwerten. § 185 Abs. 2 findet entsprechende An- 
wendung. . 
Der Wert der eingeklebten Marken muß dem auf zehn Pfennig aufgerundeten 
Werte der fälligen Beiträge gleichkommen. 
Die Reichsversicherungsanstalt kann mit Genehmigung des Reichskanzlers 
für die Erhebung dieser Beiträge auch andere Bestimmungen erlassen.
	        
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