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4. wer mit einer Partei in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder
in der Seitenlinie im zweiten oder dritten Grade verwandt oder im zweiten
Grade verschwägert ist,
.wer in der Sache als Bevollmächtigter oder Beistand einer Partei zuge-
zogen oder als ihr gesetzlicher Verireter aufzutreten berechtigt ist oder ge-
wesen ist,
6. wer in der Sache als Jeuge oder Sachverständiger vernommen ist.
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§ 234.
Die Mitglieder können sowohl aus Gründen, die ihren Ausschluß rechtfertigen,
als wegen Befangenheit abgelehnt werden. Die Ablehnung wegen Befangenheit ist
begründet, wenn Tatsachen vorliegen, die Mißtrauen gegen ihre Unparteilichkeit recht-
fertigen können.
Kein Mitglied kann als befangen abgelehnt werden, wenn die Partei den
Ablehnungsgrund schon vorher kennt, aber erst geltend macht, nachdem sie sich bei
dem Rentenausschuß in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat.
l 235.
Der Ablehnungsgrund muß glaubhaft gemacht werden.
Lehnt die Partei ein Mitglied als befangen ab, nachdem sie sich in eine Ver.
handlung eingelassen oder Anträge gestellt hat, so muß sie glaubhaft machen) daß
der Ablehnungsgrund erst später entstanden oder ihr bekannt geworden ist.
6 236.
VWird der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende abgelehnt, so ent-
scheidet das Schiedsgericht endgültig.
Wird ein Versicherungsvertreter abgelehnt, so entscheidet der Vorsitzende. Erklärt
er den Antrag für begründet,) dann ist die Entscheidung endgültig. Lehnt er den Antrag
ab, so kann die Entscheidung nur mit der Entscheidung in der Hauptsache angefochten
werden. Die Entscheidung des Schiedsgerichts über die Ablehnung ist endgültig.
Einer Entscheidung bedarf es nicht, wenn der Abgelehnte das Ablehnungs-
gesuch für begründet hält.
5 237.
Der § 236 gilt auch, wenn ein Mitglied des Rentenausschusses selbst eine Tat-
sache anzeigt, die seine Ablehnung rechtfertigen könnte, oder wenn Sweifel darüber
entstehen, ob es aus einem gesetzlichen Grunde ausgeschlossen ist.
3. Feststellung der Leistungen.
*238.
Anträge auf Einleitung eines Heilverfahrens (§ 30) gibt der Vorsitzende des
Rentenausschusses nach Klarstellung des Sachverhalts an die Reichsversicherungsanstalt
zur Entscheidung ab.