Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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g 250. 
Der Bescheid ist mit Gründen zu versehen und von dem Vorsitzenden zu unter- 
schreiben. Eine Ausfertigung des Bescheids ist der Reichsversicherungsanstalt und 
dem Antragsteller zuzustellen. Der Bescheid muß den Vermerk enthalten, daß er 
rechtskräftig wird, wenn der Berechtigte nicht binnen einem Monat nach der Zustellung 
Berufung bei dem Schiedsgericht einlegt. Für Seeleute, die sich außerhalb Europas 
aufhalten, gilt § 328 Abs. 2. 
Wird Ruhegeld oder Rente gewährt, so ist in dem Bescheide Höhe, Beginn 
sowie Art der Berechnung der Bezüge anzugeben. 
g 251. 
Mit Ausnahme der Fälle des § 240 ergeht die Entscheidung nach mündlicher 
Verhandlung; zu dieser ist je ein Versicherungsvertreter der Arbeitgeber und der 
versicherten Angestellten als Beisitzer zuzuziehen. 
6252. 
Der Vorsitzende bereitet die Sache vor und kann vor der mündlichen Ver- 
handlung Beweis erheben. Die Vorschriften der §§ 241 bis 249 gelten entsprechend. 
g 253. 
Der Vorsitzende bestimmt die Verhandlungszeit und teilt sie der Reichsver- 
sicherungsanstalt und dem Antragsteller mit. 
Der Vorsitzende kann für die mündliche Verhandlung Zeugen und Sachver- 
ständige laden und anderes anordnen, besonders auch das persönliche Erscheinen des 
Antragstellers. 
5 254. 
Der Vorsitende bestimmt die Reihenfolge, in der die Versicherungsvertreter 
zu den Verhandlungen zuzuziehen sind. Der Reichskanzler kann hierüber allgemeine 
Bestimmungen treffen. 
l 255. 
Die mündliche Verhandlung ist öffentlich. 
Die Offentlichkeit kann aus Gründen des öffentlichen Wohles oder der Sitt.- 
lichkeit ausgeschlossen werden; der Beschluß ist öffentlich zu verkünden. 
5 256. 
Die Reichsversicherungsanstalt ist berechtigt, einen Vertreter zu der mündlichen 
Verhandlung zu entsenden. 
Der Antragsteller kann selbst erscheinen oder sich vertreten lassen. 
Der Vertreter der Reichsversicherungsanstalt sowie der Antragsteller oder sein 
Vertreter sind zu hören. 
169“
	        
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