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9292.
Der Reichskanzler bestimmt, in welcher Reihenfolge die beamteten Mitglieder
und die Versicherungsvertreter zu den Verhandlungen zuzuziehen sind.
§ 293.
Wird das angefochtene Urteil aufgehoben, so kann das Oberschiedsgericht ent-
weder selbst in der Sache entscheiden oder sie an eine der Vorinstanzen zurückver-
weisen. Dabei kann es die Gewährung einer vorläufigen Leistung anordnen.
Die Stelle, an welche die Sache überwiesen wird, ist an die rechtliche Beur-
teilung gebunden, die der Aufhebung des angefochtenen Urteils zu Grunde liegt.
§ 294.
Das Oberschiedsgericht veröffentlicht seine Entscheidungen, die grundsätzliche Be.
deutung haben.
Die Art der Veröffentlichung bestimmt der Reichskanzler.
§295.
Die Urteile des Oberschiedsgerichts werden von dem Vorsitzenden, dem Bericht-
erstatter und einem anderen Mitglied des Oberschiedsgerichts unterschrieben.
Ist der Vorsitzende oder Berichterstatter verhindert, so hat für ihn ein anderes
Mitglied des Oberschiedsgerichts zu unterschreiben.
6 296.
Die Verfügung, die ein Urteil berichtigt (§ 264), wird von dem Vorsitzenden
und den Mitgliedern erlassen, die das Urteil unterschrieben haben; die Verfügung ist
unanfechtbar.
IV. Wiederaufnahme des Verfahbrens.
1. Anfechtungsgründe.
6 297.
Ein durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenes Verfahren kann wieder auf-
genommen werden, wenn
1. die entscheidende Stelle nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. eine Person bei der Entscheidung mitgewirkt hat, die von der Mitwirkung
aus einem gesetzlichen Grunde ausgeschlossen war, sofern nicht dieses
Hindernis durch Ablehnung oder Rechtsmittel ohne Erfolg geltend gemacht
worden ist
3. bei der Entscheidung eine Person mitgewirkt hat, obgleich sie als befangen
aabegelehnt und die Ablehnung für begründet erklärt worden war,
Reichs= Gesetzbl. 1911. « 170