Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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4. eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten 
war, sofern sie nicht die Führung des Streites ausdrücklich oder still. 
schweigend genehmigt hat. 
In den Fällen der Nr. 1, 3 ist die Wiederaufnahme unstatthaft, wenn der 
Anfechtungsgrund durch ein Rechtsmittel geltend gemacht werden konnte. 
6o298. 
Die Wiederaufnahme ist ferner zulässig, wenn 
1. 
2. 
eine Urkunde, auf die sich die Entscheidung stützt, fälschlich angefertigt oder 
verfälscht war, 
durch Beeidigung eines Zeugnisses oder eines Gutachtens, auf die sich die 
Entscheidung stützt, der Zeuge oder Sachverständige vorsätzlich oder fahr- 
lässig die Eidespflicht verletzt hat, 
. der Vertreter der Partei oder der Gegner oder sein Vertreter die Ent- 
scheidung durch eine mit öffentlicher Strafe bedrohte Handlung erwirkt hat, 
eine Person bei der Entscheidung mitgewirkt hat, die bei der Verhandlung 
ihre Amtspflichten gegen die Partei verletzt hat, sofern diese Verletzung 
mit öffentlicher Strafe bedroht ist, 
ein strafgerichtliches Urteil, auf das sich die Entscheidung stützt, durch ein 
anderes rechtskräftig gewordenes Urteil aufgehoben worden ist, 
eine Partei nachträglich eine Urkunde, die eine ihr günstigere Entscheidung 
herbeigeführt haben würde, auffindet oder zu benutzen instand gesetzt wird. 
6299. 
Die Wiederaufnahme ist in den Fällen des § 298 Nr. 1 bis 4 nur zulässig, wenn 
J. 
2 
wegen der strafbaren Handlung eine rechtskräftige strafgerichtliche Ver- 
urteilung ergangen ist, 
ein gerichtliches Strafverfahren aus anderen Gründen als wegen Mangels 
an Beweis nicht eingeleitet oder nicht durchgeführt werden konnte. 
6 300. 
Die Wiederaufnahme ist in allen Fällen des § 298 nur zulässig, wenn nicht 
die Partei ohne ihr Verschulden den Anfechtungsgrund in dem früheren Verfahren) 
insbesondere durch Einlegung eines Rechtsmittels, geltend machen konnte. 
g 301. 
Mit dem Antrag auf Wiederaufnahme können Anfechtungsgründe, durch die 
eine ältere Entscheidung derselben oder einer unteren Instanz betroffen wird, geltend 
gemacht werden, wenn die angefochtene Entscheidung auf der älteren beruht.
	        
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