Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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oder monatlich an die von der Post bezeichneten Kassen abgeführt und darf den Be- 
trag nicht übersteigen, den die Reichsversicherungsanstalt im laufenden Geschäftsjahr 
voraussichtlich zu zahlen hat. 
5s 316. 
Die der Post zu gewährende Vergütung wird vom Bundesrate nach Anhören 
der Reichsversicherungsanstalt festgesetzt. 
§ 317. 
Der Reichskanzler kann bestimmen, wie an Empfänger zu zahlen ist, die sich 
gewöhnlich im Ausland aufhalten. 
II. Abrechnung mit der Host. 
g 318. 
Die obersten Postbehörden teilen der Reichsversicherungsanstalt mit, was die 
Post im verflossenen Geschäftsjahr auf Anweisung der Rentenausschüsse gezahlt hat. 
g 319. 
Binnen zwei Wochen nach Empfang der Mitteilung muß die Reichsversicherungs. 
anstalt den Betrag aus den bereiten Mitteln zahlen. 
Achter Abschnitt. 
Sonstige Vorschriften. 
I. Behörden. 
g 320. 
Die oberste Verwaltungsbehörde kann einzelne der Aufgaben und Rechte, die 
ihr dieses Gesetz zuweist, auf andere Behörden übertragen. 
g 321. 
Sie bestimmt, 
1. welchen Staatsbehörden und welchen Behörden die Aufgaben zukommen, 
die dieses Gesetz den höheren und den unteren Verwaltungsbehörden sowie 
den Ortspolizeibehörden zuweist, 
2. welche Verbände als Gemeindeverbände zu gelten haben; eine einzelne 
Gemeinde gilt als Gemeindeverband im Sinne dieses Gesetzes nur dann, 
wenn es die oberste Verwaltungsbehörde bestimmt. 
Die Bestimmungen werden im Reichsanzeiger veröffentlicht. 
II. Rechtebilfe. 
g 322. 
Die öffentlichen Behörden sind verpflichtet, den im Vollzuge dieses Gesetzes an 
sie ergehenden Ersuchen des Oberschiedsgerichts, der Schiedsgerichte, anderer öffent- 
licher Behörden sowie der Organe der Reichsversicherungsanstalt zu entsprechen, ins-
	        
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