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g 334.
Das Verfahren über den Antrag wird mit dem über die nachgeholte Hand-
lung verbunden, doch kann auch zunächst über den Antrag allein verhandelt und ent.
schieden werden.
Für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags und ihre Anfechtung
gelten dieselben Vorschriften wie für die nachgeholte Handlung.
IV. Justellungen.
g 335.
Zustellungen, die eine Frist in Lauf setzen, können durch eingeschriebenen Brief
geschehen.
Der Postschein begründet nach zwei Jahren seit seiner Ausstellung die Vermutung
dafür, daß in der ordnungsmäßigen Frist nach der Einlieferung zugestellt worden ist.
l336.
Wer nicht im Inland wohnt, hat auf Verlangen einen Zustellungsbevollmäch.
tigten zu benennen.
Ist der Aufenthalt unbekannt oder wird der Zustellungsbevollmächtigte nicht
in der gesetzten Frist benannt, so kann die Zustellung durch einwöchigen Aushang in
den Geschäftsräumen der Behörde oder Stelle ersetzt werden; die Frist darf nicht
kürzer als einen Monat sein.
V. Gebühren und Stempel.
9 337.
Gebühren= und stempelfrei sind, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorschreibt,
alle Verhandlungen und Urkunden, die bei den nach diesem Gesetze für die Fest.
stellung der Leistungen zuständigen Behörden erforderlich werden, um die Rechhts-
verhältnisse zwischen der Reichsversicherungsanstalt einerseits und den Arbeitgebern oder
Versicherten oder ihren Hinterbliebenen anderseits zu begründen oder abzuwickeln.
9 338.
Das Gleiche gilt für die außergerichtlichen Verhandlungen und Urkunden dieser
Art sowie für solche privatschriftlichen Vollmachten und amtlichen Bescheinigungen,
welche nach diesem Gesetze zum Ausweis und zu Nachweisungen erforderlich werden.
VI. Derbote und Strafen
g 339.
Nehmen Arbeitgeber in die Nachweise oder Anzeigen, die sie nach den Vor-
schriften des Gesetzes oder den Bestimmungen der Reichsversicherungsanstalt aufzustellen