— 1050 —
digen oder sich oder anderen einen Vermögensvorteil zu verschaffen. Neben der Ge-
fängnisstrafe kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und auf Geldstrafe bis
zu dreitausend Mark erkannt werden.
§ 352.
Sind in den Fällen des § 350 Abs. 2 oder des § 351 mildernde Umstände
vorhanden) so ist auf Geldstrafe bis zu dreitausend Mark zu erkennen.
g 353.
Für Beamte, die der Dienstgewalt einer staatlichen oder gemeindlichen Behörde
unterstehen, bewendet es an Stelle der §§ 349 bis 352 bei den für sie geltenden
Vorschriften.
g 354.
Mit Gefängnis nicht unter drei Monaten, neben dem auf Verlust der bürger-
lichen Ehrenrechte erkannt werden kann, wird bestraft, wer Marken fälschlich anfertigt
oder verfälscht, um sie als echte zu verwenden, oder wer zu demselben Zwecke falsche
Marken sich verschafft, verwendet, feilhält oder in Verkehr bringt.
9 355.
Mit der gleichen Strafe (5 354) wird bestraft, wer wissentlich bereits ver-
wendete Marken wieder verwendet oder zur Wiederverwendung sich verschafft), feilhält
oder in Verkehr bringt. Bei mildernden Umständen darf auf Geldstrafe bis zu drei-
hundert Mark oder Haft erkannt werden.
g 356.
In den Fällen der §§ 354, 355 ist zugleich auf Einziehung der Marken zu
erkennen, auch wenn sie dem Verurteilten nicht gehören. Das muß auch geschehen,
wenn keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden kann.
g 357.
Wer ohne schriftlichen Auftrag der Reichsversicherungsanstalt oder einer Be-
hörde Stempel, Siegel, Stiche, Platten oder andere Formen, die zur Herstellung
von Marken dienen können, oder Abdrücke solcher Formen anfertigt, sich verschaftt
oder einem anderen als der Reichsversicherungsanstalt oder der Behörde überläßt,
wird mit Geldstrafe bis zu einhundertundfünfzig Mark oder mit Haft bestraft.
Neben der Geldstrafe oder Haft kann auf Einziehung der Stempel, Siegel,
Stiche, Platten oder Formen erkannt werden, auch wenn sie dem Verurteilten nicht
gehören.