Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

— 1050 — 
digen oder sich oder anderen einen Vermögensvorteil zu verschaffen. Neben der Ge- 
fängnisstrafe kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und auf Geldstrafe bis 
zu dreitausend Mark erkannt werden. 
§ 352. 
Sind in den Fällen des § 350 Abs. 2 oder des § 351 mildernde Umstände 
vorhanden) so ist auf Geldstrafe bis zu dreitausend Mark zu erkennen. 
g 353. 
Für Beamte, die der Dienstgewalt einer staatlichen oder gemeindlichen Behörde 
unterstehen, bewendet es an Stelle der §§ 349 bis 352 bei den für sie geltenden 
Vorschriften. 
g 354. 
Mit Gefängnis nicht unter drei Monaten, neben dem auf Verlust der bürger- 
lichen Ehrenrechte erkannt werden kann, wird bestraft, wer Marken fälschlich anfertigt 
oder verfälscht, um sie als echte zu verwenden, oder wer zu demselben Zwecke falsche 
Marken sich verschafft, verwendet, feilhält oder in Verkehr bringt. 
9 355. 
Mit der gleichen Strafe (5 354) wird bestraft, wer wissentlich bereits ver- 
wendete Marken wieder verwendet oder zur Wiederverwendung sich verschafft), feilhält 
oder in Verkehr bringt. Bei mildernden Umständen darf auf Geldstrafe bis zu drei- 
hundert Mark oder Haft erkannt werden. 
g 356. 
In den Fällen der §§ 354, 355 ist zugleich auf Einziehung der Marken zu 
erkennen, auch wenn sie dem Verurteilten nicht gehören. Das muß auch geschehen, 
wenn keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden kann. 
g 357. 
Wer ohne schriftlichen Auftrag der Reichsversicherungsanstalt oder einer Be- 
hörde Stempel, Siegel, Stiche, Platten oder andere Formen, die zur Herstellung 
von Marken dienen können, oder Abdrücke solcher Formen anfertigt, sich verschaftt 
oder einem anderen als der Reichsversicherungsanstalt oder der Behörde überläßt, 
wird mit Geldstrafe bis zu einhundertundfünfzig Mark oder mit Haft bestraft. 
Neben der Geldstrafe oder Haft kann auf Einziehung der Stempel, Siegel, 
Stiche, Platten oder Formen erkannt werden, auch wenn sie dem Verurteilten nicht 
gehören.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.