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Kommen mehrere Kassen in Frage, die für den Berechtigten Beiträge zur Reichs-
versicherungsanstalt entrichtet haben, so teilt die Reichsversicherungsanstalt jeder ein-
zelnen Kasse den für sie in Anrechnung kommenden, den entrichteten Beiträgen ent.
sprechenden Betrag der Leistungen dieses Gesetzes mit. In diesen Fällen wird der
Gesamtbetrag der reichsgesetzlichen Leistungen dem Berechtigten auf Anweisung der
Reichsversicherungsanstalt durch die Post gezahlt.
g 366.
Tritt bei Mitgliedern der im § 365 bezeichneten Kassen innerhalb der ersten
zehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Versicherungsfall der in diesem Gesetze
bezeichneten Art ein und haben die Kassen nach ihrer Satzung Leistungen zu gewähren,
an denen die Reichsversicherungsanstalt nicht beteiligt ist, so leistet die Reichsver-
sicherungsanstalt zur Bestreitung der Kassenleistungen einen einmaligen Juschuß in
Höhe der Nettobeiträge mit Einschluß der rechnungsmäßigen Zinsen und Zinseszinsen.
Streit über den ZJuschuß entscheidet das Oberschiedsgericht.
§ 7.
Die im § 365 bezeichneten Kassen sind berechtigt, ihre satzungsmäßigen
Leistungen, die sie vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bewilligt haben, gegen Ein-
zahlung des Deckungskapitals auf die Reichsversicherungsanstalt zu übertragen.
Sie können die Wartezeit ihrer Mitglieder durch Einzahlung der entsprechenden
Prämienreserve an die Reichsversicherungsanstalt abkürzen oder auf diese die gesamten
Anwartschaften übertragen.
Für die Feststellung der übertragenen Leistungen und für die Entscheidung bei
Streit hierüber gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über das Verfahren.
6 368.
Der Bundesrat kann für die Entrichtung der Beiträge aus Kassenmitteln
(§ 365) näheres bestimmen.
Er bestimmt die Grundsätze für die Berechnung des Zuschusses (§ 366) sowie
des Deckungskapitals und der Prämienreserve (6 367) nach Anhören der Reichs-
versicherungsanstalt.
§ 369.
Zur Durchführung der Vorschriften der S§§ 365 bis 367 sind die Satzungen
der Kassen zu ändern; die Anderung bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde.
Die Behörde kann die Anderung rechtsgültig selbst vornehmen, wenn die Kasse den
Antrag der beteiligten Arbeitgeber oder der Mitgliedermehrheit ablehnt.
Der Bundesrat bestimmt das Verfahren vor dem Keiserlichen Aufsichtsamte
für Privatversicherung im Falle des Abs. 1 Satz 2.