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g 370.
Die §§ 365 bis 369 sind entsprechend anzuwenden auf Wohlfahrtseinrichtungen
und auf solche Versicherungseinrichtungen, welche für die im § 1 Abs. 1 bezeichneten
Personen errichtet sind.
Einrichtungen, die von Kommunalverbänden verwaltet werden, können sich auch
auf andere Personen erstrecken.
8371.
Die Vorschriften der 88 93, 94 wegen Übertragung, Verpfändung, Pfändung
und Aufrechnung der Versicherungsansprüche gelten entsprechend für Ansprüche an die
Juschußkassen. Sie gelten nicht, soweit die Leistungen der Zuschußkasse die reichs-
gesetzlichen Leistungen übersteigen.
Die oberste Verwaltungsbehörde bestimmt, welche Stelle für die Genehmigung
nach § 93 Abs. 2 zuständig ist.
2. Ersatzkassen.
§ 372.
Der Bundesrat bestimmt auf Antrag, daß Versicherungseinrichtungen der in
§§s 365, 370 bezeichneten Art als Ersatzkassen zugelassen werden.
Oie Versicherungseinrichtungen müssen schon vor dem 5. Dezember 1911 be-
standen haben und bei Stellung des Antrags rechtsfähig sein. Der Antrag ist vom
Vorstand der Versicherungseinrichtung oder der Mehrheit der bei ihr versicherten An-
gestellten vor dem 1. Januar 1913 beim Bundesrate zu stellen.
Zur Sicherstellung der reichsgesetzlichen Beitragsleistung für den Fall der Nicht-
zulassung haben die Versicherungseinrichtungen eine vom Bundesrate nach Anhören der
Reichsversicherungsanstalt zu bestimmende Sicherheit bei der Reichsversicherungsanstalt
zu hinterlegen.
Wird der Antrag auf Julassung abgelehnt, so sind die seit Inkrafttreten des
Gesetzes rückständigen Beiträge unter Anrechnung von dreieinhalb vom Hundert
Jinsen und Zinseszinsen nachzuzahlen. Bei Streit über die Höhe des nachzuzahlenden
Betrags entscheidet das Oberschiedsgericht.
g 373.
Die Beteiligung bei einer zugelassenen Ersatzkasse gilt der Versicherung bei der
Reichsversicherungsanstalt gleich. Das Gleiche gilt, solange das Verfahren über die
Zulassung schwebt.
Die Ersatzkassen müssen den §§ 374 bis 378, §+ 172 Abs. 2 genügen.
8374.
Den Ersatzkassen müssen sämtliche Versicherungspflichtigen der Unternehmungen,
für die sie errichtet sind, angehören, soweit sie nicht nach § 390 von der Beitrags-
leistung befreit sind.