Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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g 370. 
Die §§ 365 bis 369 sind entsprechend anzuwenden auf Wohlfahrtseinrichtungen 
und auf solche Versicherungseinrichtungen, welche für die im § 1 Abs. 1 bezeichneten 
Personen errichtet sind. 
Einrichtungen, die von Kommunalverbänden verwaltet werden, können sich auch 
auf andere Personen erstrecken. 
8371. 
Die Vorschriften der 88 93, 94 wegen Übertragung, Verpfändung, Pfändung 
und Aufrechnung der Versicherungsansprüche gelten entsprechend für Ansprüche an die 
Juschußkassen. Sie gelten nicht, soweit die Leistungen der Zuschußkasse die reichs- 
gesetzlichen Leistungen übersteigen. 
Die oberste Verwaltungsbehörde bestimmt, welche Stelle für die Genehmigung 
nach § 93 Abs. 2 zuständig ist. 
2. Ersatzkassen. 
§ 372. 
Der Bundesrat bestimmt auf Antrag, daß Versicherungseinrichtungen der in 
§§s 365, 370 bezeichneten Art als Ersatzkassen zugelassen werden. 
Oie Versicherungseinrichtungen müssen schon vor dem 5. Dezember 1911 be- 
standen haben und bei Stellung des Antrags rechtsfähig sein. Der Antrag ist vom 
Vorstand der Versicherungseinrichtung oder der Mehrheit der bei ihr versicherten An- 
gestellten vor dem 1. Januar 1913 beim Bundesrate zu stellen. 
Zur Sicherstellung der reichsgesetzlichen Beitragsleistung für den Fall der Nicht- 
zulassung haben die Versicherungseinrichtungen eine vom Bundesrate nach Anhören der 
Reichsversicherungsanstalt zu bestimmende Sicherheit bei der Reichsversicherungsanstalt 
zu hinterlegen. 
Wird der Antrag auf Julassung abgelehnt, so sind die seit Inkrafttreten des 
Gesetzes rückständigen Beiträge unter Anrechnung von dreieinhalb vom Hundert 
Jinsen und Zinseszinsen nachzuzahlen. Bei Streit über die Höhe des nachzuzahlenden 
Betrags entscheidet das Oberschiedsgericht. 
g 373. 
Die Beteiligung bei einer zugelassenen Ersatzkasse gilt der Versicherung bei der 
Reichsversicherungsanstalt gleich. Das Gleiche gilt, solange das Verfahren über die 
Zulassung schwebt. 
Die Ersatzkassen müssen den §§ 374 bis 378, §+ 172 Abs. 2 genügen. 
8374. 
Den Ersatzkassen müssen sämtliche Versicherungspflichtigen der Unternehmungen, 
für die sie errichtet sind, angehören, soweit sie nicht nach § 390 von der Beitrags- 
leistung befreit sind.
	        
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