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Der Vorschrift des Abs. 1 wird auch dann genügt, wenn in einem Betriebe
mehrere Kassen vorhanden sind und jeder versicherungspflichtige Angestellte mindestens
einer dieser Kassen angehört.
Bei Kassen, die für mehrere Unternehmungen errichtet sind, befreit der Bei-
tritt einer Unternehmung, welche der Kasse gegenüber am 5. Dezember 1911 noch
nicht vertraglich zur Versicherung der Mehrheit oder einer bestimmten Gruppe ihrer
Angestellten verpflichtet war, die Angestellten dieser Unternehmung nicht von der
Mlicht zur Versicherung bei der Reichsversicherungsanstalt.
§ 375.
Die Kassenleistungen müssen den reichsgesetzlichen Leistungen mindestens gleich.
wertig und in dieser Höhe gewährleistet sein. Die Leistungen für die Zwecke des
Heilverfahrens gelten als gleichwertig, wenn in den ersten drei Jahren nach dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes auf den Kopf der versicherten Angestellten mindestens
fünf Mark aufgewendet oder zurückgelegt werden. In den folgenden Jahren ist der im
Durchschnitt von der Reichsversicherungsanstalt auf den Kopf der Versicherten nach
dem zuletzt veröffentlichten Rechnungsabschlusse (6 105) verbrauchte Betrag in Ansatz
zu bringen. Die für die Ersatzkasse zuständige Aufsichtsbehörde überwacht die Aus,
führung dieser Vorschrift.
Die Gewährleistung kann auch dadurch nachgewiesen werden, daß die den
Kassen nach Abs. 1 obliegenden Leistungen bei einem Rückversicherungsverbande (Ver-
sicherungsverein auf Gegenseitigkeit) sichergestellt sind, der von Kassen der im § 365
bezeichneten Art gebildet und vom Reichskanzler als leistungsfähig anerkannt ist; die
Anerkennung ist davon abhängig zu machen, daß durch die Rückversicherung zugleich
der Anspruch der Reichsversicherungsanstalt auf die Uberweisung des Deckungs-
kapitals (§ 384) sichergestellt ist.
5 376.
Wird die Julassung als Ersatzkasse zurückgezogen oder die Ersatzkasse aufgelöst,
so geht die Verpflichtung zur Befriedigung der reichsgesetzlichen Ansprüche auf die
Reichsversicherungsanstalt über. Aus dem Vermögen der Ersatzkasse sind der Reichs-
versicherungsanstalt die Prämienreserven zu überweisen, die den Verpflichtungen ent-
sprechen. § 368 Abs. 2 gilt entsprechend.
Bei Streit entscheidet das Oberschiedsgericht.
§ 377.
Die Beiträge der Arbeitgeber zu den Kassen müssen mindestens den reichs-
gesetzlichen Arbeitgeberbeiträgen und sofern die Beiträge der Versicherten höher sind,
diesen gleichtommen. Die von den Arbeitgebern gemachten besonderen Aufwendungen
sind auf die Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber gleichmäßig anzurechnen.
Reichs-Gesetzbl. 1911. 172