— 1056 —
g 378.
Den Versicherten muß bei der Verwaltung der Kasse und bei der Feststellung
von Kassenleistungen eine den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechende Mitwirkung
eingeräumt sein. Die Wahl muß geheim sein.
Gegen die Feststellung von Kassenleistungen ist innerhalb der im § 328 vor-
geschriebenen Frist die Berufung an das Schiedsgericht und gegen dessen Entscheidung
in den in diesem Gesetze vorgesehenen Fällen die Revision an das Oberschiedsgericht
zulässig. Für das Verfahren gelten die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend.
Zu den Kosten der Schiedsgerichte und des Oberschiedsgerichts haben die
Kassen einen nach Anhören der Reichsversicherungsanstalt vom Bundesrate zu be-
stimmenden Pauschbeitrag zu leisten.
5 379.
5+ 371 gilt entsprechend.
6 380.
Bei Berechnung der Wartezeit, des Ruhegehalts und der Renten wird für
den reichsgesetzlichen Anspruch die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Ersatz-
kassen und bei der Reichsversicherungsanstalt zurückgelegte Beitragszeit angerechnet.
6 381.
Mindestens ein Viertel des Vermögens der Kasse, soweit es für die An-
. gestelltenversicherung bestimmt ist, ist in Anleihen des Reichs oder der Bundesstaaten
anzulegen. Die zuständige Aussichtsbehörde überwacht die Ausführung.
Solange die Kasse noch nicht ein Viertel ihres Vermögens nach Abs. 1 an-
gelegt hat, muß sie jährlich mindestens ein Drittel ihres Vermögenszuwachses in
solchen Anleihen anlegen.
5 382.
War nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes der Versicherte bei verschiedenen
zugelassenen Ersatzkassen oder bei der Reichsversicherungsanstalt und einer oder mehreren
Ersatzkassen versichert, so ist dem Berechtigten gegenüber die Reichsversicherungsanstalt
zu den reichsgesetzlichen Leistungen verpflichtet. Diese Leistungen werden nach den
Vorschriften dieses Gesetzes durch den zuständigen Rentenausschuß festgesetzt und an-
gewiesen. Bei dem Verfahren sind die beteiligten Ersatzkassen nach den §§ 253, 256
zuzuziehen; auch ist jede von ihnen berechtigt, Rechtsmittel einzulegen. Die beteiligten
Ersatzkassen haben die festgesetzten, ihnen zur Last fallenden Leistungen nach den Vor-
schriften der sSS 383 bis 385 der Reichsversicherungsanstalt zu überweisen.
Die satzungsmäßigen Leistungen der Ersatzkasse ermäßigen sich um die von ihr
zu deckenden reichsgesetzlichen Leistungen. ·
§383.
Jede Ersatzkasse hat beim Austritt eines Kassenmitglieds innerhalb eines
Monats nach dem Austritt der Reichsversicherungsanstalt eine Bescheinigung zu über-
senden, die über die Dauer der Mitgliedschaft nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes