Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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und über die Gehaltsklassen Auskunft gibt, in die das Mitglied während dieser Mit- 
gliedschaft bei Versicherung durch die Reichsversicherungsanstalt einzureihen gewesen 
wäre. Eink gleiche Bescheinigung ist zu übersenden, wenn ein bei verschiedenen Ersatz- 
kassen oder der Reichsversicherungsanstalt und einer oder mehreren Ersatzkassen ver- 
sichert gewesenes Mitglied berufsunfähig wird oder stirbt. 
- 5384. 
DieErsatzkassenhabenbasDeckungskapitalfürdieihnennach§382Abf.l 
zur Last fallenden reichsgesetzlichen Leistungen an die Reichsversicherungsanstalt spätestens 
innerhalb zwei Wochen nach der ihnen zugegangenen Aufforderung zu überweisen. 
Die Reichsversicherungsanstalt kann die Frist unter Anrechnung von Verzugszinsen 
verlängern. 
Streit über die Höhe des Deckungskapitals entscheidet das Oberschiedsgericht. 
Das Deckungskapital wird wie Gemeindeabgaben beigetrieben. 
§ 385. 
Form und Inhalt der Bescheinigung (5 383) sowie die Grundsätze für die 
Berechnung des Deckungskapitals (5 384) bestimmt der Bundesrat nach Anhören 
der Reichsversicherungsanstalt. 
6 386. 
Wird die Bescheinigung (§ 383) nicht rechtzeitig an die Reichsversicherungs- 
anstalt übersandt, so kann die Reichsversicherungsanstalt die säumigen Organe der 
Ersatzkasse mit Geldstrafe bis zu zwanzig Mark bestrafen. 
Auf Beschwerde entscheidet der Reichskanzler endgültig. 
Die Strafen werden wie Gemeindeabgaben beigetrieben. 
II. Öffentlich-rechtliche Pensionskassen. 
9 387. 
Die Invaliden-, Alters- und Hinterbliebenenunterstützungen, die Knappschafts- 
vereine oder Knappschaftskassen ihren nach § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes versicherten Mitgliedern 
gewähren, können um den Betrag der Ruhegeld- und Hinterbliebenenbezüge dieses Gesetzes 
ermäßigt werden. Die Beiträge zur reichsgesetzlichen Versicherung sind in diesem Falle 
aus den Mitteln des Knappschaftsvereins oder der Knappschaftskasse zu entrichten; 
der Arbeitgeberbeitrag muß mindestens der Hälfte der nach diesem Gesetze zu ent- 
richtenden Beiträge gleichkommen. Über das Vermögen, soweit es für die nach § 1 
Abs. 1 dieses Gesetzes versicherten Mitglieder bestimmt ist, und über das sonstige 
Vermögen ist getrennt Rechnung zu führen; insbesondere sind die Beiträge getrennt 
festzusetzen. 
Die Unterstützungen können auch zu einem Teile des im Abs. 1 bezeichneten 
Betrags ermäßigt werden. In diesem Falle ist nur ein entsprechender Teil der 
172“
	        
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