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B. Wagen für besondere Zwecke.
I. Präzisionswagen.
Die Fehlergrenzen betragen:
für die größte zulässige Last
bei Wagen mit einer größten zulässigen Last von
10 Gramm und weniier die Hälfte
der unter & für gleicharmige Wagen vorge-
schriebenen Fehlergrenze,
mindestens 20 Gramm und weniger als 5 Kilo-
gramm . .. .............. . ..... . ... ein Viertel
der unter A für gleicharmige Wagen vor-
geschriebenen Fehlergrenze,
5 Kilogramm und mehr .......... .. .... ein Fünftel
der unter A für gleicharmige Wagen vorge-
schriebenen Fehlergrenze,
mindestens 10 Gramm und nicht mehr als
20 Gramm . . . .. .... . ..... .... . . ... 20 Milligramm.
II. Selbsttätige Wagen.
Die Fehlergrenzen betragen:
1. für die Wage nach Ausschaltung der selbsttätigen Einrichtung bei allen
Wagengattungen so viel wie die unter A angegebenen Fehlergrenzen für
die Handelswagen gleicher Art;
2. für die Wage mit der selbsttätigen Einrichtung
bei den selbsttätigen Balkenwagen für kleinstückige Materialien mit
Reguliereinrichtung und bei den Wagen für Thomasmehl) Zement
und ähnliche staubende Materialien
für jedes Füllungsgewicht . 2/25 Gramm für jedes Kilogramm
der durch 10 Wägungen abgewogenen Last,
bei den übrigen selbsttätigen Balkenwagen mit einem Füllungs-
gewichte
bis 5 Kilogramm abwärts 1/|5 Gramm für jedes Kilogramm
der durch 10 Wägungen abgewogenen Last,
von 4 Kilogramm . . . . .. .. 2 Gramm für jedes Kilogramm
der durch 10 Wägungen abgewogenen Last,
von 3 Kilogramm . . . .. ... 2,6 Gramm für jedes Kilogramm
der durch 10 Wägungen abgewogenen Last,
von 2 Kilogramm abwärts. 3 Gramm für jedes Kilogramm
der durch 10 Wägungen abgewogenen Lastz;
Reichs-Sesetbl. 1911. 174