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III. Wagen für Reisegepäck und für Stückgüter im Verkehre der Eisenbahn
sowie für Postpäckereien ohne angegebenen Wert.
Die Fehlergrenzen betragen:
bei den Wagen für Reisegepäck und Stückgüter
1,5 Gramm für jedes Kilogramm der größten zulässigen Last,
bei den Wagen für Postpäckereien
3 Gramm für jedes Kilogramm der größten zulässigen Last, jedoch
nicht weniger als 150 Gramm.
VII. Thermo-Alkoholometer.
Die Fehlergrenzen betragen:
1. an der Aräometerskale bei Einteilung in
ganze Prozentee -...... 0,4Prozent,
halbe v.............................. 0,25p
fünftelp.............................. 0,1s-
zehntelp.............................. 0,1-
2. an der Thermometerskale bei Einteilung in
ganze Gldde . . . ... ..... O, Grad,
halbe oder fünftel Greden 0/: „
zehntel Graddee ... 0n "5
VIII. Gasmesser.
Die Fehlergrenzen betragen:
/70 der Anzeige bei einer dem angegebenen größten stündlichen Verbrauch
entsprechenden Durchflußgeschwindigkeit.
Die trockenen Gasmesser müssen diese Fehlergrenze auch bei der Hälfte
dieser Durchflußgeschwindigkeit einhalten.
IXX. Getreideprober.
Die Fehlergrenzen betragen:
1. a) für die Durchschnittsangabe aus 10 Vergleichungen mit dem Normal
bei dem Viertelliterproben 0)75 Gramm,
": „ Literprobhenr 180 „
b) für die Durchschnittsangabe aus 6 Vergleichungen mit dem Normal
bei dem Zwanzigliterprober
für Weizen und Roggen 30 Gramm,
„ Hafer und Gersst 60
2. für die zu den Probern gehörigen Wagen so viel wie die unter VIB
für Präzisionswagen vorgeschriebenen Fehlergrenzen;
174°