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3. für die zu den Probern gehörigen Gewichte
bei dem Viertelliterprober und dem Literprober so viel wie die unter
VA für die Präzisionsgewichte vorgeschriebenen Fehlergrenzen,
bei dem Zwanzigliterprober so viel wie die unter V A für Handels-
gewichte vorgeschriebenen Fehlergrenzen.
& 2.
Vorstehende Bestimmungen treten gleichzeitig mit der Maß= und Gewichts.
ordnung vom 30. Mai 1908 in Kraft.
Belin, den 18. Dezember 1911.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Delbrück.
—-—t“
(Nr. 3986.) Bekanntmachung, betreffend die Eichgebührenordnung. Vom 18. Dezember 1911.
A. Grund des § 16 der Maß- und Gewichtsordnung vom 30. Mai 1908
(Reichs-Gesetzbl. S. 349) hat der Bundesrat die nachstehende
Eichgebührenordnung
beschlossen:
E 1.
Erster Abschnitt.
Allgemeine Bestimmungen.
1. Die in dem zweiten Abschnitt festgesetzten Eichgebühren werden für die
Neueichung (Prüfung und Stempelung) in voller Höhe) für die Prüfung ohne
Stempelung zur Hälfte erhoben.
2. Erweist sich ein Meßgerät schon bei der äußerlichen Besichtigung als
unzulässig, so werden bei der Vorlegung an der Amtsstelle Gebühren nicht er-
hoben, auch wenn ein vorhandener Stempel zu entwerten ist.
3. Für Berichtigungsarbeiten, deren Ausführung von der Normal-Eichungs-
kommission vorgeschrieben ist, werden Gebühren nicht berechnet. Für weitere
Berichtigungsarbeiten, die von der Normal-Eichungskommission gestattet sind,
sowie für Berichtigungsarbeiten bei der Nacheichung darf eine Vergütung nach
näherer Bestimmung der Landesregierungen erhoben werden.