Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

— 1081 — 
VIII. Gasmesser. 
1. Nasse Gasmesser. 
Bei einem Betrage des größten Gasvolumens, welches der Gasmesser in 
der Stunde durchzulassen bestimmt ist, 
von 0)8 Kubikmeter und wenirger 100 Mark, 
* mehr als 03 bis zu 0/5 Kubikmeter 1,8% „ 
? lm - 0, 7 2 1 77777 2,00 
7 v 1 75 2 .. 3/0 ? 
» » » 2 75? 4 *§I ....e.¾K.K 4% * 
5„ „„ 4 „ 6 ..... . ... 5,00 » 
v v v 6 » 8 p.......... 6/00 v 
y » vy 8 »210 ).......... 7,00 » 
» v »10 : ! 15 777 8,00 
»2 2135 für jede volle oder angefangene Stufe 
von 5 Kubikmeter . .... ... .. . . . . . .. mehr .. .. O,ꝛo „ 
2. Trockene Gasmesser. 
Die Gebühren für Prüfung und Stempelung belaufen sich auf den 
anderthalbfachen Betrag der Gebühren zu Nr. 1. 
3. Bei Gasmessern mit Wechselzählwerk erhöhen sich die Gebühren für 
Prüfung und Stempelung bei nassen Gasmessern auf den anderthalbfachen, bei 
trockenen Gasmessern auf den doppelten Betrag der Sätze zu Nr. 1. 
4. Erweist sich ein Gasmesser schon bei der Vorprüfung als undicht, so 
erfolgt die Rückgabe unter Ansetzung des vierten Teiles der vorstehenden Gebühren 
unter 1, 2 und 3, wobei die berechneten Beträge auf volle fünf Pfennig nach 
oben abzurunden sind. 
5. Gelangt das abnehmbare Zählwerk eines Stationsgasmessers ohne diesen 
zur Prüfung, so ist eine Gebühr von 1/00 Mark, falls eine Stempelung hinzu- 
tritt, eine Gebühr von 1/60 Mark zu erheben. 
X. Getreideprober. 
1. Für den Viertelliterprobenrn .. 2)/50 Mark, 
": „Leiterprorer ... 5/00 „ 
: „ wanzigliterprobenrnrnrnr . . . . ... 50,00 [ 
Diese Gebühren werden lediglich erhoben für die allgemeine Prüfung 
einschließlich der Nachmessungen und der Kontrolle des Einspielens der leeren 
Wage sowie für die Prüfung der Genauigkeit der Angaben und für die 
Prüfung des Maßes. 
Zu vorstehenden Sätzen treten noch die Gebühren für die Eichung der 
Gewichte (V. A. und V. B.) und für die Eichung der Wage (VI. B. 1.). 
2. Für die Prüfung einer Wageschale nebst Messingplatte 
als Ersatzteilee . .. 0/26 Mark.
	        
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