Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

— 1091 — 
28. 
Über die Verhandlung hat ein vereidigter Schriftführer eine Niederschrift 
aufzunehmen. Der Gang der Verhandlung ist nur im allgemeinen anzugeben. 
Aufzunehmen sind Anerkenntnisse, Verzichtleistungen und Vergleiche sowie die 
Formel der Urteile; ferner sollen auch die Anträge und erheblichen Erklärungen 
der Beteiligten aufgenommen werden, soweit sie von den Anträgen und Erklärungen 
in den Schriftsätzen abweichen. 
Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu voll- 
ziehen, und wenn sie eine Urteilsformel enthält, auch von dem Berichterstatter. 
4 6#29. 
Die vom Sinate wegen Ungebühr in öffentlicher Sitzung festgesetzten Ord- 
nungsstrafen, die gegen Zeugen und Sachpverständige festgesetzten Geldstrafen und 
die einem Beteiligten nach § 1802 der Reichsversicherungsordnung auferlegten 
besonderen Verfahrenskosten werden wie Gemeindeabgaben beigetrieben und fließen 
in die Reichskasse. 
30. 
Die Beratüng und Beschlußfassung schließen sich unmittelbar an die münd- 
liche Verhandlung an. Sie sind nicht öffentlich. Außer den zur Entscheidung 
Berufenen und dem Schriftführer dürfen nur die beim Reichsversicherungsamte 
beschäftigten Personen zugegen sein, denen der Präsident die Anwesenheit zu ihrer 
Ausbildung gestattet hat. 
  
#31. 
Der Senat entscheidet innerhalb der erhobenen Ansprüche nach freiem Ermessen. 
Bei Entscheidungen auf Grund einer Verhandlung dürfen nur Mitglieder 
mitwirken, die an der Verhandlung teilgenommen haben. 
532. 
Der Senat entscheidet nach Stimmenmehrheit. Die Stimmen werden in 
nachstehende- Reihenfolge abgegeben 
l von den Berichterstattern, 
von den Versicherten, 
von den Arbeitgebern, 
von den richterlichen Beamten, 
von den ständigen Mitgliedern, 
von den vom Bundesrate gewählten Mitgliedern, 
. von dem Vorsttzenden. 
In der ersten Gruppe richtet sich die Reihenfolge der Abstimmung nach 
der Reihenfolge der Bestellung zum Berichterstatter, in der zweiten und dritten 
Gruppe nach dem Lebensalter, in der vierten und fünften nach dem Dienstalter 
im Reichsversicherungsamte, bei gleichem Dienstalter nach dem Lebensalter; der 
Reichs-Gesetzbl. 1911. 177 
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