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28.
Über die Verhandlung hat ein vereidigter Schriftführer eine Niederschrift
aufzunehmen. Der Gang der Verhandlung ist nur im allgemeinen anzugeben.
Aufzunehmen sind Anerkenntnisse, Verzichtleistungen und Vergleiche sowie die
Formel der Urteile; ferner sollen auch die Anträge und erheblichen Erklärungen
der Beteiligten aufgenommen werden, soweit sie von den Anträgen und Erklärungen
in den Schriftsätzen abweichen.
Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu voll-
ziehen, und wenn sie eine Urteilsformel enthält, auch von dem Berichterstatter.
4 6#29.
Die vom Sinate wegen Ungebühr in öffentlicher Sitzung festgesetzten Ord-
nungsstrafen, die gegen Zeugen und Sachpverständige festgesetzten Geldstrafen und
die einem Beteiligten nach § 1802 der Reichsversicherungsordnung auferlegten
besonderen Verfahrenskosten werden wie Gemeindeabgaben beigetrieben und fließen
in die Reichskasse.
30.
Die Beratüng und Beschlußfassung schließen sich unmittelbar an die münd-
liche Verhandlung an. Sie sind nicht öffentlich. Außer den zur Entscheidung
Berufenen und dem Schriftführer dürfen nur die beim Reichsversicherungsamte
beschäftigten Personen zugegen sein, denen der Präsident die Anwesenheit zu ihrer
Ausbildung gestattet hat.
#31.
Der Senat entscheidet innerhalb der erhobenen Ansprüche nach freiem Ermessen.
Bei Entscheidungen auf Grund einer Verhandlung dürfen nur Mitglieder
mitwirken, die an der Verhandlung teilgenommen haben.
532.
Der Senat entscheidet nach Stimmenmehrheit. Die Stimmen werden in
nachstehende- Reihenfolge abgegeben
l von den Berichterstattern,
von den Versicherten,
von den Arbeitgebern,
von den richterlichen Beamten,
von den ständigen Mitgliedern,
von den vom Bundesrate gewählten Mitgliedern,
. von dem Vorsttzenden.
In der ersten Gruppe richtet sich die Reihenfolge der Abstimmung nach
der Reihenfolge der Bestellung zum Berichterstatter, in der zweiten und dritten
Gruppe nach dem Lebensalter, in der vierten und fünften nach dem Dienstalter
im Reichsversicherungsamte, bei gleichem Dienstalter nach dem Lebensalter; der
Reichs-Gesetzbl. 1911. 177
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