Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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dem Dienst= oder Lebensalter nach jüngere stimmt zuerst. Die vom Bundesrate 
gewählten Mitglieder stimmen in der umgekehrten Relhenfolge als sie im §9 12 
Abs. 2 Satz 2 festgesetzt ist. 
Sind in den Großen Senat Mitglieder von Landesversicherungsämtern ein- 
getreten, so geben sie ihre Stimme vor den ständigen Mitgliedern des Reichs- 
versicherungsamts ab. 
Die 9§9P. 196, 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes gelten entsprechend. 
33. 
Die Entscheidung des Spruchsenats wird öffentlich verkündet, auch wenn 
die Offentlichkeit der Verhandlung ausgeschlossen war. 
Die Verkündung kann auf eine spätere Sitzung vertagt werden, die in der 
Regel binnen einer Woche stattfinden soll. 
Wird die Verkündung der Gründe für angemessen gehalten, so geschieht see 
durch Verlesen der Urteilsgründe oder durch mündliche Mitteilung ihres wesent- 
lichen Inhalts. 
34. 
Die Urteile der Spruchsenate werden mit Gründen versehen und in der 
Urschrift von dem Vorsitzenden, dem Berichterstatter und einem anderen Mitglied 
des Senats unterschrieben. 
Ist der Vorsitzende oder der Berichterstatter verhindert, so hat für ihn ei 
anderes rechtskundiges Mitglied des Senats, das bei der Entscheidung mitgewirkt 
hat, zu unterschreiben. 
35. 
Im Eingang des Urteils sind der Tag der Entscheidung und die Mit- 
glieder des Senats, die an ihr teilgenommen haben, anzugeben. 
Die Ausfertigungen werden mit der Uberschrift versehen: 
?'Im Namen des Reichs.= 
Sie enthalten neben dem Siegel des Reichsversicherungsamts die Schlußformel: 
H„ Urkundlich unter Siegel und Unterschrift.= 
* Das Reichsversicherungsamt, Abteilung für Unfallversicherung- 
(Abteilung für Kranken-, Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung). 
'Der Rekurssenat.= 
(Der Revisionssenat.) 
Die Ausfertigung vollzieht der Vorsitzende, bei seiner Behinderung das dem 
Dienstalter nach älteste ständige rechtskundige Mitglied des Senats, das bei der 
Entscheidung mitgewirkt hat. 
36. 
Dem Oberrversicherungsamte, dessen Entscheidung angefochten war) ist eine 
Urteilsabschrift zu erteilen.
	        
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