Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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Beschlußsachen. 
37. 
Für die Eingaben in Beschlußsachen gelten § 22 Abs. 1, 3 und § 24 ent- 
sprechend. 
38. 
Ist der Vorsitzende des Senats mit dem Berichterstatter darüber einig, 
daß die Beschwerde unzulässig oder verspätet eingelegt ist, so kann er sie ohne 
Verhandlung im Senate verwerfen. Der Antragsteller kann binnen einer Woche 
nach Zustellung der Verfügung die Entscheidung des Beschlußsenats anrufen; 
die Verfügung muß darauf hinweisen. 
39. . 
Soweit in einer Beschlußsache vor dem Beschlußsenate zu verhandeln ist, 
kann der Vorsitzende des Beschlußsenats die mündliche Verhandlung der Sache 
anordnen; dies muß geschehen, wenn der Senat es beschließt oder wenn in den 
Fällen des § 24 Abs. 3, der 9§ 95, 705, 978, 1147 der Reichsversicherungsordnung 
ein Beteiligter es beantragt. 
Im übrigen gelten für das Verfahren vor dem Beschlußsenate § 25 Abs. 1, 
6§ 27 bis 32, 34 bis 36 entsprechend. 
Ergibt sich bei der Abstimmung des Beschlußsenats Stimmengleichheit, so 
gibt der Vorsitzende den Ausschlag. 
40. 
Wegen der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten ist § 1670 der Reichs- 
versicherungsordnung entsprechend anzuwenden. 
41. 
Die Ausfertigungen und Reinschriften ergehen unter der Unterschrift -Das 
Reichsversicherungsamt. Handelt es sich nicht um gemeinsame Angelegen- 
heiten, so ist die in Betracht kommende Abteilung (für Unfallversicherung oder 
für Kranken-, Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung) und bei Angelegenheiten 
eines Beschlußsenats auch der Senat näher zu bezeichnen. 
III. Schlußbestimmungen. 
42. 
Für die Geschäftssprache vor dem Reichsversicherungsamte gelten die 
§# 186 bis 193 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Schriftstücke, die 
nicht in deutscher Sprache abgefaßt sind, brauchen nicht berücksichtigt zu werden. 
43. 
Vorladungen und sonstige nur dem Geschäftsbetriebe dienende formular. 
mäßige Schreiben werden durch die Unterschrift eines dazu bestimmten Beamten 
und unter Beifügung des Siegels des Reichsversicherungsamts beglaubigt. 
177“
	        
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