Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

— 1097 — 
Wählbarkeit ausschließen oder eine grobe Verletzung seiner Amtspflicht darstellen, 
so hat er ihn zu den Sitzungen einstweilen nicht zuzuziehen. Vor der Enthebung 
vom Amte ist dem Beisitzer Gelegenheit zur Außerung zu geben. 
(5. 
Zu den Verhandlungen der Beschlußkammern in Sachen der Unfallver- 
sicherung kann der Vorsitzende statt der Beisitzer Stellvertreter zuziehen, die in dem 
entsprechenden Bereiche der Unfallversicherung besondere Sachkunde besitzen. 
86. 
Liegt weder dem Vorsitzenden noch dem zweiten Mitglied der Beschluß. 
kammer in erster Linie die Bearbeitung der Sache ob, die von der Beschluß- 
kammer zu entscheiden ist, so tritt an die Stelle des zweiten Mitglieds dasjenige 
Mitglied des Oberversicherungsamts, das nach der Geschäftsverteilung in erster 
Linie mit der Bearbeitung der Sache betraut ist. 
87. 
Die Beschlußsachen, die nicht durch die Beschlußkammer zu entscheiden sind, 
werden nach einer im voraus aufgestellten Geschäftsverteilung durch ein Mitglied 
des Oberversicherungsamts erledigt. 
S 8. 
Der Vorsitzende des Oberversicherungsamts erstattet einen Geschäftsbericht; 
das Nähere bestimmt der Bundesrat. 
89. 
Für die Geschäftssprache vor dem Oberversicherungsamte gelten die 9§ 186 
bis 193 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Schriftstücke, die nicht in 
deutscher Sprache abgefaßt sind, brauchen nicht berücksichtigt zu werden. 
810. 
Die Vorschriften, die für die Spruch- und Beschlußkammern am Sitze des 
Oberversicherungsamts gelten, sind für Spruch= und Beschlußkammern entsprechend 
anzuwenden, welche die oberste Verwaltungsbehörde außerhalb dieses Sitzes für 
den Bezirk eines oder mehrerer Versicherungsämter bildet. 
  
11. 
Das Oberversicherungsamt führt ein Siegel, das die Bezeichnung des Ober- 
versicherungsamts unter Angabe seines Sitzes zu entbalten hat und im übrigen 
durch die für den Sitz des Oberversicherungsamts zuständige oberste Verwaltungs- 
behörde bestimmt wird. 
12. 
Für Oberversicherungsämter, die an höhere Reichs= oder Staatsbehörden 
angegliedert sind, gelten die §§ 2, 6) 7 dieser Verordnung nicht. Die oberste 
Verwaltungsbehörde bestimmt das Nähere.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.