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Im Falle der Behinderung des Vorsitzenden unterzeichnet für ihn der
an Lebensjahren älteste Beisitzer das Urteil.
Für die Vorentscheidung (§ 1679 Abs. 1 in Verbindung mit § 1657 der
Reichsversicherungsordnung) gelten Abs. 1 bis 3 entsprechend.
(37.
Eine Ausfertigung des Urteils soll spätestens binnen drei Wochen nach der
Verkündung den Beteiligten oder ihren gesetzlichen Vertretern zugestellt werden.
Sind die Beteiligten durch Bevollmächtigte vertreten, so ist die Ausfertigung
diesen zuzustellen. Sind mehrere Bevollmächtigte einer Partei vorhanden, so
genügt die Zustellung an einen Bevollmächtigten.
38.
Ausfertigungen und Abschriften sind als solche zu bezeichnen.
Die Ausfertigung erhält die Uberschrift, die für gerichtliche Urteile vorge-
schrieben z. B. -Im Namen des Königs-) oder im Falle des §9 62 Abs. 3 der
Reichsversicherungsordnung von den beteiligten Landesregierungen vereinbart ist.
Am Schlusse wird die Ausfertigung mit dem Siegel des Oberversicherungs-
amts versehen und von dem Vorsitzenden der Kammer, im Falle seiner Behin-
derung von seinem Stellvertreter unterzeichnet.
Hat die oberste Verwaltungsbehörde bestimmt, daß die Ausfertigungen von
einem Bureau= oder Kanzleibeamten des Oberversicherungsamts unterzeichnet
werden, so ist unter die einschließlich der Unterschrift gefertigte Abschrift zu setzen:
D„Die Ubereinstimmung dieser Ausfertigung mit der Urschrift wird
hierdurch beglaubigt.=
Der Beamte unterschreibt diesen Zusatz unter Beifügung seiner Amtseigenschaft.
/39.
Das Versicherungsamt, dessen Entscheidung angefochten war, erhält eine
Abschrift des Urteils. ·
III. Verfahren in Beschlußsachen.
40.
Für das Beschlußverfahren gelten die Bestimmungen über die Einleitung
des Verfahrens und die Vertretung der Parteien (66 13 bis 16, 9 17 Abs. 1 bis 3,
18), über die Beweiserhebung, die Unterbrechung des Verfahrens und die Akten-
einsicht (6§ 19 bis 22, § 24 Abs 3, 5 25 Abs. 2, & 32) entfprechend.
Das Oberversicherungsamt kann jedoch die Einreichung von Abschriften
der Schriftsätze erlassen und von der Anfertigung von solchen und ihrer Mit-
teilung an die übrigen Beteiligten absehen.