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Der Vorsitzende verpflichtet die Hilfskräfte des Versicherungsamts, soweit
sie nicht bereits einen Diensteid geleistet haben, eidlich auf die gewissenhafte
Ersüllung der Amtspflichten.
Uber die Verpflichtung ist eine Niederschrift aufzunehmen.
6&2.
Name und Wohnort des Vorsitzenden und seiner ständigen Stellvertreter
sind in der Weise zu veröffentlichen, wie sie im Bezirke des Versicherungsamts
für amtliche Bekanntmachungen der Verwaltungsbehörde üblich ist.
53.
Der Vorsitzende übt die unmittelbare Dienstaufsicht über die Hilfskräfte aus.
54.
Die Versicherungsvertreter haben dem Vorsitzenden anzuzeigen, wenn durch
eine Anderung in ihren persönlichen Verhältnissen die Voraussetzungen ihrer
Wählbarkeit (5 47 der Reichsversicherungsordnung) wegfallen.
Werden dem Vorsitzenden von einem Versicherungsvertreter Tatsachen
bekannt, die seine Wählbarkeit ausschließen oder eine grobe Verletzung seiner
Amtspflicht darstellen (§ 52 der Reichsversicherungsordnung), so hat der Vorsitzende
den Versicherungsvertreter zu den Sitzungen einstweilen nicht zuzuziehen. Vor
der Enthebung vom Amte ist dem Versicherungsvertreter Gelegenheit zur Außerung
zu geben.
85.
Spruchausschüsse und Beschlußausschuß.
Der Vorsitzende bildet die Spruchausschüsse und den Beschlußausschuß
(§ 56, 57 der Reichsversicherungsordnung).
Die Versicherungsvertreter für den Beschlußausschuß (& 57 Abs. 2 der
Reichsversicherungsordnung) werden schriftlich (durch einzusendende oder verdeckt
abzugebende Stimmzettel) oder — sofern kein Widerspruch erfolgt — auf andere
Weise (durch mündliche Abstimmung, Zuruf oder Handerheben) gewählt. Der
Vorsitzende des Versicherungsamts leitet die Wahl. Bei Stimmengleichheit ent-
scheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los.
Uber den Hergang der Wahl ist eine Niederschrift aufzunehmen. Bei
Streit über die Wahl entscheidet das Oberversicherungsamt endgültig.
6.
Der Vorsitzende des Versicherungsamts setzt im voraus für jedes Kalender.
halbjahr, zum ersten Male für die Zeit bis zum 31. Dezember 1912, die Reihen-
folge fest, in der die Versicherungsvertreter und ihre Stellvertreter (§6 40, 46
der Reichsversicherungsordnung) zu den Erörterungen über Einsprüche gegen Ande-.